Rz. 162
Ist das Erfordernis der vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung bzw. die Möglichkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung gegeben, kann die fiktive Terminsgebühr anfallen durch
▪ | Abschluss eines Vertrages i.S.d. Nr. 1000 VV RVG oder bei Erledigung der Rechtssache i.S.d. Nr. 1002 mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts, |
▪ | Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO, |
▪ | Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 S. 1 SGG, |
▪ | angenommenes Anerkenntnis vor dem Sozialgericht. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen