Rz. 162

Ist das Erfordernis der vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung bzw. die Möglichkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung gegeben, kann die fiktive Terminsgebühr anfallen durch

Abschluss eines Vertrages i.S.d. Nr. 1000 VV RVG oder bei Erledigung der Rechtssache i.S.d. Nr. 1002 mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts,
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO,
Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 S. 1 SGG,
angenommenes Anerkenntnis vor dem Sozialgericht.

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