Rz. 138

Nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts. Die Gebühren nach Teil 3 VV RVG und damit auch die darin geregelten Verfahrensgebühren entstehen nach der Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG dann, wenn dem Rechtsanwalt ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Auch hier kommt es wieder auf den erteilten Verfahrensauftrag an. Dieser bestimmt auch, welche der Verfahrensgebühren in Betracht kommt.

 

Rz. 139

Nicht jede Tätigkeit kann gesondert abgerechnet werden. Die Verfahrensgebühr ist ebenfalls eine Pauschalgebühr, mit der alle Handlungen von der Vorbereitung des Verfahrens bis zum Abschluss mit abgegolten sind, sofern sie nicht eine Terminsgebühr auslösen. In § 19 Abs. 1 S. 1 RVG ist ausdrücklich geregelt, dass dazu auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, gehören, sofern die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist. Eine beispielhafte Aufzählung, die jedoch nicht abschließend ist, findet sich in S. 2. U.a. gehören auch außergerichtliche Verhandlungen nach Erteilung eines unbedingten Prozessauftrag dazu und lassen daher neben der Verfahrensgebühr keine gesonderte Geschäftsgebühr entstehen.[90]

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