Rz. 150
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Für den einen oder die andere stellt sich daher die Frage, ob die Terminsgebühr auch für Besprechungen im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung neben der Geschäftsgebühr abgerechnet werden kann. Auf den ersten Blick scheint dies nicht ganz unbegründet, da das Gesetz jeweils von "außergerichtlich" spricht.
Die Antwort ist dennoch ganz klar: Kann man nicht!
Rz. 151
Während die Geschäftsgebühr in Teil 2 VV RVG geregelt ist, findet man die Terminsgebühr in Teil 3 VV RVG. Gebühren aus diesen verschiedenen Teilen können in derselben Angelegenheit nicht nebeneinander anfallen. Die Ursache für die Unsicherheit liegt vermutlich darin, dass der Begriff "außergerichtlich" sowohl im RVG selbst als auch im üblichen Sprachgebrauch zunächst im Zusammenhang mit den Gebühren nach Teil 2 für außergerichtliche Tätigkeiten gebraucht wird, d.h. für die Regelung eines rechtlichen Problems im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens, um ein solches möglichst zu vermeiden. Derselbe Begriff wird dann aber auch in Teil 3 für die Terminsgebühr verwandt.
Rz. 152
Missverständnisse lassen sich vermeiden, wenn man sich die Systematik des RVG in Erinnerung ruft. Bei den Teilen 2 bis 6 VV RVG handelt es sich jeweils um völlig eigenständige Regelungsbereiche. Die in den jeweiligen Teilen geregelten Gebühren können zwar ggf. in verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten nacheinander, nie aber nebeneinander in der gleichen Angelegenheit anfallen. Ausnahmen stellen dabei lediglich der Teil 1 VV RVG mit den Allgemeinen Gebühren und Teil 7 VV RVG mit den Auslagen dar. Bildlich lässt sich das gut mit dem klassischen Rollcontainer unter dem Büroschreibtisch vergleichen, bei dem sich die Schubladen zwar alle einzeln öffnen lassen, in der Regel aber nur nacheinander: Ist eines der Fächer offen, bleiben die anderen verschlossen.
Auch der Gesetzgeber hat mit dem 2. KostRMoG nochmal für mehr Klarheit gesorgt. Mit der Formulierung von Vorbem. 3 Abs. 1 VV RVG wird ausdrücklich betont, dass die Gebühren nach Teil 3 VV RVG, also auch die Terminsgebühr, nur dann anfallen können, wenn dem Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten ein unbedingter Verfahrensauftrag erteilt wurde. In diesem Fall fällt aber für alle Tätigkeiten bereits eine Verfahrensgebühr und keine Geschäftsgebühr mehr an.
Rz. 153
Praxistipp
Termins- und Geschäftsgebühr fallen in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit nie zusammen an. Die Terminsgebühr ist untrennbar mit der Verfahrensgebühr verbunden.