1. Anfall

 

Rz. 201

Nach Nr. 7000 VV RVG können für Kopien und Ausdrucke Auslagen geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Kopie bzw. jeder Ausdruck zählt. Dienen diese beispielsweise der notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers oder Mitteilung an den Gegner, kann erst jeweils ab der 101. Kopie abgerechnet werden.

 

Rz. 202

Fraglich ist nach dem 2. KostRMoG, ob das Einscannen von Dokumenten ebenfalls nach Nr. 7000 VV RVG abgerechnet werden kann. Aufgrund der Änderung des Wortlauts von Ablichtung in Kopie und der Gesetzesbegründung zu § 11 GNotKG, wonach Kopie i.S.d. Kostenrechts die "Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie"[107] ist, geht die Rechtsprechung einhellig davon aus, dass reine Scans nicht abgerechnet werden können.[108] Nach vereinzelter Auffassung gilt dies nicht im Rahmen der Nr. 7000 VV RVG, hier sei auch weiterhin das Scannen erfasst.[109]

[107] BT-Drucks 17/11471, 156.
[108] AG Hannover, Beschl. v. 31.1.2014 – 218 Ls 598/12; KG, Beschl. v. 28.8.2015 – 1 Ws 51/15; AnwK-RVG/N. Schneider, VV 7000 Rn 23; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 181.
[109] Beschluss der Gebührenreferentenkonferenz, RVGreport 2014, 297; Meyer, JurBüro 2014, 127; Reckin, AnwBl 2015, 59.

2. Erstattung

 

Rz. 203

Der häufigste Streitpunkt – vor allem in Strafsachen – ist jedoch die Erstattung aus der Staatskasse. Auslagen werden nach § 46 Abs. 1 RVG nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. Die Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die angefertigten Vervielfältigungen geboten waren. Dies sei dann der Fall, wenn sie aus der objektiven Sicht eines vernünftigen, sachkundigen Dritten zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache erforderlich waren. Dem Rechtsanwalt ist dabei zwar ein eher großzügiger Ermessensspielraum zuzubilligen, da sich häufig erst im Laufe des Verfahrens herausstellen kann, welche Teile der Akte zur Verteidigung tatsächlich benötigt werden. Das ungeprüfte, vorsorgliche Ablichten der gesamten Verfahrensakte stelle allerdings insoweit keine ordnungsgemäße Ermessensausübung des Verteidigers mehr dar.[110] In der Praxis werden daher durch die Gerichte oft – teilweise pauschale – Kürzungen vorgenommen.

In diesem Zusammenhang wird im Zuge zunehmender Digitalisierung auch die Notwendigkeit der Ausdrucke aus elektronisch zur Verfügung gestellten Akten in Frage gestellt. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Ausdruck der E-Akte wird dabei immer seltener anerkannt.[111] Vielmehr gehen die Gerichte dazu über, dass es dem Verteidiger grundsätzlich zumutbar sei, eine ihm dauerhaft in digitalisierter Form überlassene Akte zunächst am Bildschirm daraufhin durchzusehen, was er daraus für das weitere Verfahren als Papierausdruck benötigt[112] und die Erstattung von Ausdrucken mangels Notwendigkeit teilweise nahezu vollständig zu verweigern.[113] Die Notwendigkeit von Ausdrucken ist daher durch den Rechtsanwalt darzulegen und glaubhaft zu machen. Auch hier geht der Kostendruck in der Justiz wieder zulasten der Anwälte, denn zumindest solange die elektronische Akte noch nicht verpflichtend ist, sollte die Entscheidung über die Art der Aktenbearbeitung beim Anwalt liegen.

[110] OLG Köln, Beschl. v. 15.1.2015 – 2 Ws 651/14; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 9.8.2022 – 6 E 324/22.
[113] LG Osnabrück, Beschl. v. 5.12.2014 – 2 KLs 1/14, 2 KLs/940 Js 67868/11 – 1/14.

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