Rz. 154

Für das Entstehen der Terminsgebühr sieht das Gesetz verschiedene Alternativen vor. Unabhängig davon, wie viele von den Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden, kann die Terminsgebühr nach § 15 Abs. 2 RVG in derselben Angelegenheit jedoch nur einmal gefordert werden.

1. Termine und Besprechungen

 

Rz. 155

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Ausnahme ist die Teilnahme an einem reinen Verkündungstermin. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

a) Gerichtliche Termine

 

Rz. 156

Vom Tatbestand umfasst sind sämtliche Termine vor Gericht, gleich welcher Art, mit Ausnahme reiner Verkündungstermine. Dazu gehören insbesondere Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermine, aber auch Anhörungstermine etc.

Für die Teilnahme an einem Termin reicht es dabei aus, dass der Anwalt verhandlungsbereit anwesend ist, Anträge müssen nicht gestellt werden. Auch die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO lässt die Terminsgebühr entstehen.

b) Besprechungen

 

Rz. 157

Die Terminsgebühr kann auch entstehen, wenn zwar kein gerichtlicher oder außergerichtlicher Termin wahrgenommen wurde, der Anwalt jedoch an einer Besprechung mitgewirkt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Dabei genügt, dass ein unbedingter Verfahrensauftrag erteilt wurde, die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens ist nicht erforderlich.

 

Rz. 158

Ein großer Streitpunkt ist auch hier durch das 2. KostRMoG geklärt. Während früher umstritten war, ob eine Terminsgebühr für Besprechungen nur in Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung anfallen kann, ist durch die heutige Formulierung klargestellt, dass es hierauf nicht ankommt. Die Terminsgebühr für Besprechungen kann daher in allen Verfahren nach Teil 3 VV RVG unabhängig vom Erfordernis der mündlichen Verhandlung anfallen, sofern nicht etwas anderes – wie unter anderem in der Zwangsvollstreckung und Zwangsversteigerung – bestimmt ist.

 

Rz. 159

Ausreichend ist dabei, dass die Besprechung auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, sie muss nicht erfolgreich sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gegenseite auch gesprächsbereit und verhandlungsbefugt ist. Verweigert sie von vornherein eine inhaltliche Auseinandersetzung, löst das Gespräch keine Terminsgebühr aus. Erforderlich ist zudem, dass der Anwalt selbst an der Besprechung mitwirkt, die Beteiligung eines Mitarbeiters genügt nicht. Die Besprechung kann sowohl persönlich unter Anwesenden erfolgen als auch telefonisch, eine Kommunikation per Mail reicht hingegen nicht. Ob auch ein Telefonat mit dem Richter eine Terminsgebühr auslösen kann, insbesondere wenn dieser "übers Eck" vermittelt, ist umstritten.

2. (Fiktive) Terminsgebühr

 

Rz. 160

In bestimmten Fällen kann der Anwalt auch eine Terminsgebühr verdienen, ohne dass er einen Termin wahrgenommen oder an einer Besprechung mitgewirkt hat. Dies soll vor allem auch der Entlastung der Gerichte dienen. Es soll ein Anreiz geschaffen werden, auch in Verfahren, in denen grundsätzlich eine Terminsgebühr aufgrund der Wahrnehmung eines Termins anfällt, andere sich bietende Beendigungsmöglichkeiten zu nutzen und nicht wegen der Terminsgebühr auf einem Termin zu bestehen.

a) Vorgeschriebene mündliche Verhandlung

 

Rz. 161

Grundvoraussetzung ist daher in allen Fällen, dass es sich um ein Verfahren handeln muss, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder beantragt werden kann, der Anwalt also einen Termin erzwingen kann. Dies gilt auch für die Terminsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Nr. 3106 VV RVG.

b) Beendigungsalternativen

 

Rz. 162

Ist das Erfordernis der vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung bzw. die Möglichkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung gegeben, kann die fiktive Terminsgebühr anfallen durch

Abschluss eines Vertrages i.S.d. Nr. 1000 VV RVG oder bei Erledigung der Rechtssache i.S.d. Nr. 1002 mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts,
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO,
Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 S. 1 SGG,
angenommenes Anerkenntnis vor dem Sozialgericht.

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