Rz. 70

Handelt es sich um verschiedene Gegenstände, erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen der Wertaddition nach § 22 RVG. In derselben Angelegenheit werden danach die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Vertritt der Anwalt demnach mehrere Auftraggeber, die jeweils einen eigenen Anspruch geltend machen, sind die Werte der Ansprüche zu addieren. Standardfall ist hier die Vertretung mehrerer Geschädigter in Verkehrsunfallsachen. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG kommt in diesem Fall bei Wertgebühren nicht in Betracht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?