Rz. 266

Nach § 4b RVG kann der Rechtsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern, wenn sie nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 RVG entspricht. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

Der BGH hat dazu entschieden, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, wirksam ist; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden.[134]

 

Rz. 267

Ein Verstoß gegen die Vorschriften kann aber nicht nur gebührenrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen haben. Der BGH hat 2014 entschieden, dass § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG eine Garantenstellung des Rechtsanwalts kraft Gesetzes begründe, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären hat. Da der Anwalt dies unterlassen hatte, wurde er in dem – zugegebenermaßen sehr extremen – zugrundeliegenden Fall wegen Betrug durch Unterlassen verurteilt.[135]

 

Rz. 268

Ist die Vergütungsvereinbarung nicht deutlich von anderen Vereinbarungen abgesetzt, kann ebenfalls keine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert werden. Wann ein deutliches Absetzen von anderen Vereinbarungen vorliegt, ist bisher nicht abschließend geklärt.[136] Den sichersten Weg geht man, wenn die Vergütungsvereinbarung auf einem gesonderten Blatt geschlossen wird.

 

Rz. 269

Wird zugunsten des Rechtsanwalts ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen.[137]

 

Rz. 270

 

Praxistipp

Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bietet viele Möglichkeiten und ist in einigen Konstellationen eigentlich unverzichtbar. Der Umfang der gesetzlichen Regelungen hierzu ist überschaubar, die Scheu davor unberechtigt. Es lohnt sich daher, einmal näher in das Thema einzusteigen.

[135] BGH, Urt. v. 25.9.2014 – 4 Str 586/13, AGS 2014, 493 m. Anm. Schons = RVGreport 2014, 485 m. Anm. Hansens.
[136] OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.1.2015 – 19 U 99/14, AGS 2015, 114 m. Anm. Schons = RVGreport 2015, 297.
[137] BGH, Urt. v. 4.2.2010 – IX ZR 18/09; BGH, Urt. v. 13.2.2020 – IX ZR 140/19, AGS 2020, 161 m. Anm. Schons = AnwBl Online 2020, 604 m. Anm. Blattner.

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