Rz. 163

Mit Ausnahme der sozialgerichtlichen Verfahren sind für die Terminsgebühr feste Sätze bestimmt. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Termine der Anwalt wahrnimmt oder ob mehrere Tatbestandsalternativen erfüllt sind. In den meisten Verfahren beträgt die Gebühr 1,2, kann aber je nach Verfahren auch niedriger oder höher sein.

 

Rz. 164

Bei den Betragsrahmengebühren im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Gebühr wieder unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit im Einzelfall durch den Anwalt zu bestimmen. Da dies bei der fiktiven Terminsgebühr nur schwer möglich ist, beträgt diese nach der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG 90 % der konkreten vom Anwalt bestimmten Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG, bei der Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV RVG 75 %. Dieser Anteil orientiert sich am Verhältnis von Verfahrens- zu Terminsgebühr bei den Wertgebühren (1,3 zu 1,2 bzw. 1,6 zu 1,2).

 

Rz. 165

Auch die Terminsgebühr muss nicht immer aus dem vollen Wert des Verfahrens anfallen. Gelegentlich kommt es vor, dass die Tätigkeiten, die die Terminsgebühr auslösen, nur einen Teil des Gesamtgegenstandes betreffen. In diesem Fall entsteht die Terminsgebühr nur aus dem jeweiligen Teilwert. Wird die Terminsgebühr hinsichtlich mehrerer Teilwerte ausgelöst, sind diese Werte zu addieren. Es ist daher genau zu prüfen, hinsichtlich welcher Gegenstände die Terminsgebühr tatsächlich ausgelöst wurde.

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