Rz. 85

Eine durch das RVG neu aufgetauchte Problematik war die der Vergütung beim Entwurf von Testamenten, Schreiben oder Urkunden. Da dies nicht allen Anwälten bewusst ist und sie die bittere Erfahrung manches Mal erst machen, wenn es zu spät ist, soll es an dieser Stelle – gleichwohl es eher zur Geschäftsgebühr gehört – besonders hervorgehoben werden. Früher löste der Entwurf von Schreiben und Urkunden unstreitig eine Geschäftsgebühr aus, da nach § 118 Abs. 1 BRAGO die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, des Einreichens, Fertigens oder Unterzeichnens von Schriftsätzen oder Schreiben und des Entwerfens von Urkunden anfiel. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht hingegen nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Das Fertigen von Schreiben bzw. Entwerfen von Urkunden ist nicht mehr erwähnt. Aus der Gesetzesbegründung ließ sich nicht entnehmen, ob es sich hierbei um eine bewusste Einschränkung oder ein Versehen handelt.[55] Während längere Zeit vertreten wurde, dass bei diesen Tätigkeiten nach wie vor eine Geschäftsgebühr anfiele, vertritt die herrschende Meinung nunmehr die Auffassung, dass der Anwendungsbereich der Geschäftsgebühr nicht eröffnet ist und es sich daher nur um eine Tätigkeit nach § 34 RVG handele. Der BGH hat dies für den Entwurf eines Testaments ausdrücklich bestätigt. Dies gilt im Übrigen auch bei einem gemeinschaftlichen Testaments, wenn wechselbezügliche Verfügungen der Auftraggeber vorgesehen sind.[56]

Gleiches gilt für den Entwurf eines Mahnschreibens.[57]

 

Rz. 86

Die Auswirkungen auf den Gebührenanspruch des Anwalts sind enorm. Während sich die Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert richtet und bei höheren Werten schnell in die Tausenden gehen kann, bleibt er im Bereich der Beratung ohne Vereinbarung auf 250 EUR gedeckelt – bei vollem Haftungsrisiko. Gerade der Entwurf von Testamenten, wenn zum Vermögen vielleicht sogar noch Firmen gehören, kann immens aufwendig und haftungsträchtig sein. Es kann daher nicht eindringlich genug dazu geraten werden, in Grenzfällen, wenn es sich nicht eindeutig um den Entwurf eines Vertrages handelt, rechtzeitig eine Vergütungsvereinbarung zu schließen.

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