Literaturhinweise:
Hambloch, Die Auskunfts- und Abrechnungsverpflichtung eines Rechtsanwalts gegenüber einer Rechtsschutzversicherung in zivil- und standesrechtlicher Hinsicht, JurBüro 2013, 623; Meyer, Zum Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, wenn der Rechtsanwalt bei einer Mehrheit von Auftraggebern mit dem rechtsschutzversicherten Mandanten nach § 7 Abs. 2 S. 1 RVG abrechnet, JurBüro 2014, 182; Schneider, Kostenerstattungsprobleme beim Teilrechtsschutz, RVGreport 2020, 443; ders., Das Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung, ZAP 2019, 1261, AnwBl 2012, 572; Thole, Der Regress des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt, AnwBl 2022, 280.
Rz. 247
Immer wieder berichten Kollegen von zunehmenden Problemen mit der Rechtsschutzversicherung. In diesem Zusammenhang ist die Kommunikation mit dem Mandanten besonders wichtig, möchte der Anwalt nicht zwischen den Stühlen hängen bleiben.
I. Deckungsanfrage
Rz. 248
Kommt der Mandant in die Kanzlei und berichtet von einer Rechtsschutzversicherung, übernimmt der Anwalt in der Praxis oft als Service die Deckungsanfrage mit, ohne hierfür eine Vergütung geltend zu machen. Wird die Deckungsanfrage ohne Weiteres erteilt, ist dies auch unproblematisch. Anders ist es hingegen, wenn die Rechtsschutzversicherung sich weigert und umfangreicher Schriftverkehr erforderlich wird. In diesem Fall stellt sich der Anwalt dann doch häufiger die Frage, ob er hierfür eine gesonderte Vergütung abrechnen kann.
Rz. 249
Ob es sich bei der Deckungsanfrage um eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit handelt, ist auch in der Rechtsprechung umstritten. Der BGH hat die Frage bisher offen gelassen, da solche Kosten mangels Notwendigkeit in den entschiedenen Fällen im Außenverhältnis zumindest nicht erstattungsfähig gewesen wären. In mehreren Entscheidungen weist er aber darauf hin, dass das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit zu verneinen sein dürfte, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Anforderung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und der Deckungsschutz umstandslos bewilligt wird. Erwägenswert sei danach auch die Ansicht, nach der der Anwalt den Mandanten darüber zu belehren hat, dass für die Einholung der Deckungszusage eine besondere Gebühr entsteht, wenn er diese Leistung abrechnen will.
Unabhängig davon, welcher Auffassung man folgen mag, zeigt die Entscheidung auf, dass der Anwalt ein Risiko eingeht, wenn er ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten für die Deckungsanfrage eine zusätzliche Vergütung abrechnen will.
Rz. 250
Praxistipp
Der sicherste Weg ist daher, bei größeren Schwierigkeiten die Sache mit dem Mandanten zu besprechen und auf die Unsicherheiten bezüglich einer Erstattung hinzuweisen. Der Mandant kann dann entscheiden, ob er eine weitere Tätigkeit des Anwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung gegen Vereinbarung eines Honorars wünscht oder selber tätig wird.
II. Deckungsschutz und Deckungsumfang
Rz. 251
Voraussetzung für die Erteilung des Deckungsschutzes ist das Vorliegen eines Versicherungsfalls, d.h. der Eintritt des Rechtsschutzfalles. Idealerweise kann dieser durch ein Schreiben der Gegenseite nachgewiesen werden.
Ob die Versicherung eintrittspflichtig ist, richtet sich nach dem Versicherungsvertrag und den im konkreten Fall einschlägigen ARB. Der Anwalt sollte sich daher den Versicherungsschein und die ARB vorlegen lassen. Die einzelnen Versicherer haben alle verschiedene Leistungspakete und eigene Versicherungsbedingungen, die sich regelmäßig ändern. Insbesondere wenn von der Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt wurde, reagieren die Versicherer meist sofort. Im Einzelfall ist daher bei Bedarf zu prüfen, welche konkrete Fassung der ARB gilt: welche bei Abschluss der Versicherung galten und ob diese ggf. später wirksam geändert wurden.
Rz. 252
Tritt die Versicherung dem Grunde nach ein, ist der Umfang zu klären. Nicht alle Kosten werden übernommen, insbesondere Reisekosten stellen fast immer ein Problem dar. Diese werden meist nur erstattet, wenn die Entfernung zum Gerichtsort mehr als 100 km beträgt und dann nur bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts.
Rz. 253
Vor allem bei Einbeziehung weiterer Ansprüche zwischen den Parteien in den Rechtsstreit ist Vorsicht geboten, da hier in der Regel Einschränkungen bestehen. Auch bei der Vereinbarung einer Kostenregelung muss der Anwalt äußerst sorgsam vorgehen, um nicht die Eintrittspflicht zu gefährden.
Rz. 254
Praxistipp
Im Zweifel sollte vor der Verursachung von Mehrkosten immer Rücksprache auch mit dem Rechtsschutzversicherer gehalten werden, um die Rechtslage zu klären und den Mandanten entsprechend zu belehren.
III. Abrechnung
Rz. 255
Auch bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung ist und bleibt der Auftraggeber Kostenschuldner. Der Anwalt ist an dem Vertrag zwischen Mandant und Rechtsschutzversicherer nicht ...