Literaturhinweise:
Deckenbrock, Grenzen anwaltlicher Vergütungsvereinbarungen, NJW 2020, 1776; Enders, Beratungshilfe und Vergütungsvereinbarung, JurBüro 2014, 225; Hinne, Erfolgshonorar – eine Alternative zu Regelvergütung, Prozesskosten- und Beratungshilfe?, ASR 2021, 250; Lissner, Die neue Honorar- und Vergütungsvereinbarung in der Beratungshilfe, AGS 2014, 1; 281; Mayer, Das neue Erfolgshonorar – was die Praxis jetzt wissen muss, AnwBl Online 2021, 246; Schnee-Gronauer, Erfolgshonorare aus betriebswirtschaftlicher Sicht: Wie kalkulieren?, AnwBl Online 2021, 242; Rücker/Bell, Das Erfolgshonorar für Rechtsanwälte, MDR 2022, 470; Schneider, Die neuen Regelungen zur Vergütungsvereinbarung, AGS 2021, 440; ders., Die Vergütungsvereinbarung des beigeordneten Anwalts, NJW 2021, 3286; ders., Vereinbarungen zum Gegenstandswert, AGkompakt 2020, 31; ders., Aktuelle Rechtsprechung zur Vergütungsvereinbarung, AnwBl Online 2019, 199; Schons, Vergütungsvereinbarung: Wer, wann, wie, warum – wer es nicht macht, ist dumm?, AnwBl Online 2020, 372; Schrader/Mahler, Vergütungsvereinbarung bei arbeitsrechtlichen Mandaten, ArbR 2015, 593; 2016, 32; ohne, Angemessenheit der anwaltlichen Vergütungsvereinbarung, FMP 2022, 89.
Rz. 257
Auch wenn bei einem Großteil der Mandate nach wie vor eine Abrechnung nach dem RVG erfolgt, gibt es Fälle, in denen der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung dringend anzuraten ist. Nicht wenige Rechtsanwälte scheuen sich jedoch aus verschiedenen Gründen davor, mit dem Mandanten über das Geld zu sprechen, teilweise auch aus Angst, dem Mandanten könnte die avisierte Vergütung zu teuer sein und er würde es sich anders überlegen. Gerade in diesen Fällen ist jedoch auch bei Abrechnung der gesetzlichen Vergütung Ärger und Unzufriedenheit zumindest bei einer der beiden Parteien vorprogrammiert.
I. Inhalt
Rz. 258
Die Konstellationen, in denen der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zumindest in Betracht gezogen werden sollte, sind vielfältig. Denkbar sind u.a. Mandate, die aufgrund des geringen Gegenstandswertes nicht kostendeckend bearbeitet werden könnten, der Entwurf von einseitigen Schreiben und Urkunden, die in den Anwendungsbereich des § 34 RVG fallen würden, aber auch bei nicht sicher bestimmbaren Gegenstandswerten oder hohen Werten mit absehbar geringem Arbeitsaufwand, bei denen möglicherweise auch der Mandant nach einer Vereinbarung verlangt.
Rz. 259
In erster Linie wird bei einer Vergütungsvereinbarung in der Regel an die Vereinbarung eines Stunden- oder Pauschalhonorars gedacht. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind jedoch wesentlich vielfältiger als man denkt.
Denkbare Modelle sind beispielsweise:
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Pauschalhonorar |
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Stundenhonorar |
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Kombination aus Pauschale und Stundenhonorar |
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Modifizierung der gesetzlichen Vergütung
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Mehrfaches der gesetzlichen Gebühren |
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prozentuale oder pauschale Zuschläge auf die gesetzliche Vergütung |
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Bestimmung eines anderen Gebührenrahmens |
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Festlegung einer Quote |
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Vereinbarung eines Gegenstandswertes (insbesondere bei Fehlen konkreter Wertvorschriften) |
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Ausschluss von Anrechnungsvorschriften |
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Festlegung der Anzahl der Angelegenheiten. |
Dies sind nur einige Möglichkeiten und die Auflistung bei weitem nicht abschließend. Mit ein wenig Kreativität lassen sich sicher noch weitere, auf den jeweiligen Einzelfall angepasste Varianten finden. Zu beachten ist jedoch, dass Vergütungsvereinbarungen in aller Regel dem AGB-Recht unterliegen und damit insbesondere keine intransparenten und überraschenden Klauseln enthalten dürfen.
Rz. 260
Wird eine Zeittaktklausel vereinbart, besteht nach wie vor keine Rechtssicherheit, welcher Zeittakt noch zulässig ist. Dem 15-Minuten-Takt hat der BGH zumindest im Verbrauchermandat eine deutliche Absage erteilt, auch wenn eine Zeittaktklausel nicht generell unzulässig sei. Eine Abrechnung in 5-Minuten-Einheiten hat das LG Karlsruhe im Anschluss daran für wirksam gehalten. Voraussetzung für eine Abrechnung nach Zeittakt ist allerdings immer, dass ein solcher auch tatsächlich vereinbart wurde. Der sicherste und transparenteste Weg ist allerdings nach wie vor die minutengenaue Abrechnung.
Rz. 261
Wird ein Pauschalhonorar vereinbart, sollte zur Vermeidung erheblicher Abrechnungsschwierigkeiten unbedingt eine Regelung für den Fall der vorzeitigen Beendigung enthalten sein.
II. Gesetzliche Grundlagen
Rz. 262
Wie einige gerichtliche Entscheidungen in jüngster Zeit zeigen, fehlt es beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gelegentlich an der im eigenen Interesse erforderlichen Sorgfalt und an der Kenntnis bzw. Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen. Dies kann schnell unangenehme Folgen haben – neben dem zumindest teilweisen Verlust des Gebührenanspruchs...