Rz. 59

Die Kosten der Abrechnung selbst sind allgemeine Geschäftskosten i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV. Der Anwalt kann hierfür weder eine Vergütung (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG) noch Auslagen verlangen. Insbesondere erzeugt weder das Anfertigen der Kostenrechnung die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV noch löst die Versendung der Kostenrechnung Postentgelte nach Nr. 7001 VV oder gar die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV aus (so jetzt ausdrücklich geregelt in Anm. zu Nr. 7001 VV).

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