Rz. 587

 

Zum Thema

Böhme/Biela, 25. Aufl. 2013, Kap. 15; Filthaut, 8. Aufl. 2010, § 12 HPflG, Rn 178 ff.; Geigel-Plagemann, 26. Aufl. 2011, Kap. 30 Rn 95 ff.; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn 850 ff., Küppersbusch/Lang/Stahl, "Die Kausalitätsprüfung im Teilungsabkommen – Eine für die Praxis bedeutsame Frage!" NZV 2006, 628, Marburger, "Anwendung von teilungsabkommen bei Verkehrsunfällen" NZV 2012, 521; MüKo zum VVG-Möller/Segger, 1. Aufl. 2010, § 86 VVG Rn 247 ff.; Plagemann, "Teilungsabkommen mit Sozialversicherungsträgern und ihre Auswirkung auf Dritte" NZV 1991, 49; Prölss/Martin-Prölss, 28. Aufl. 2010, § 86 VVG Rn 62 ff.; Stiefel/Maier-Jahnke, 18. Aufl. 2010, § 116 VVG Rn 107 ff.; Wussow, Teilungsabkommen, 4. Aufl. 1975; Wussow-Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 76; Wenzel-Stahl, 1. Aufl. 2012, Kap. 5 Rn 270 ff.

 

Rz. 588

Verbindet einen Drittleistungsträger (i.d.R. SVT) mit einem (hinter dem – auch nur potentiell denkbar – als Schadenersatzverpflichteten in Betracht kommenden "Schädiger" stehenden) Haftpflichtversicherer ein Schaden-Teilungsabkommen, gelten für die Schadenregulierung vom Rechtslageregress abweichende Sonderregelungen. Die Regulierung hat dabei auch Auswirkungen auf Dritte, nämlich die in der Haftpflichtversicherung versicherten Personen.

 

Rz. 589

Die Ausgleichung von Forderungen anlässlich eines Haftpflichtschadens aufgrund von Teilungsabkommen ist nicht abhängig von einem Forderungsübergang, ein Schaden-Teilungsabkommen zwischen Haftpflichtversicherer und Drittleistungsträger begründet vielmehr allein eine vertragliche Verpflichtung des Abkommenspartners zur Leistung:[538]

Durch das Teilungsabkommen verpflichtet sich der Haftpflichtversicherer in denjenigen Schadenfällen, an denen sein Versicherter beteiligt war, sich an den Aufwendungen des für den Verletzten zuständigen SVT ohne Prüfung der Haftungslage entsprechend der vereinbarten Abkommensquote zu beteiligen.

Der Regressgläubiger (z.B. SVT) akzeptiert die Abkommensquote an Erfüllung statt für diejenigen Aufwendungen, die durch die Quote gedeckt werden sollen. Der SVT kann danach wegen seines nicht gedeckten Aufwandes weder auf den Haftpflichtversicherer (Abkommenspartner) noch auf dessen mitversicherte Personen im Rahmen deren Haftung zurückgreifen, § 364 BGB.[539]

Das Teilungsabkommen hat insofern eine drittbefreiende Wirkung; auch Verfahrensregeln für Verhalten nach Limitüberschreitung können Drittwirkung entfalten.[540]

Sofern das Teilungsabkommen auf einen bestimmten Aufwendungsbetrag limitiert ist, kann es auch für nach Überschreiten des Abkommenslimits dann entsprechend der Rechtslage zu regulierende Ansprüche vertragliche Regelungen enthalten.
Während der Rechtslageregress zwingend eine Kongruenzprüfung voraussetzt, kann in Teilungsabkommen als Ausfluss der Vertragsfreiheit Abweichendes geregelt werden (z.B. Erstattung von Verletztenrenten mit einer festen prozentualen Quote des vom SVT erbrachten Leistungsbetrages).
 

Rz. 590

Für die Auslegung von Teilungsabkommen gelten die allgemeinen Vertragsgrundsätze. Die Abkommen sind unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner und der Verkehrssitte nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen,[541] die insbesondere dahin gehen, Arbeitsaufwand und damit verbundene finanzielle Aufwendungen, die bei einer Rechtslage Regulierung entstehen würden, einzusparen.[542]

[538] Zur Thematik siehe insbesondere BGH v. 13.12.1977 – VI ZR 14/76 – NJW 1978, 2506 = VersR 1978, 278.
[539] BGH v. 19.12.1990 – IV ZR 33/90 – MDR 1991, 655 = NJW 1991, 1546 = r+s 1991, 90 = VersR 1991, 478 = zfs 1991, 191 (nur Ls.); BGH v. 13.12.1977 – VI ZR 14/76 – NJW 1978, 2506 = VersR 1978, 278; KG v. 2.4.1981 – 12 U 1410/80 – VersR 1982, 690.
[540] LG Braunschweig v. 9.4.1997 – 9 O 443/96 – NJWE-VHR 1997, 262 = VersR 1999, 242 (Die im TA festgelegte Verpflichtung zu ausführlicher Erörterung des Anspruches vor Klageerhebung gilt auch zugunsten der versicherten Personen.).
[541] BGH v. 23.3.1993 – VI ZR 164/92 – MDR 1993, 623 = NJW-RR 1993, 911 = NZV 1993, 309 = r+s 1993, 324 = VersR 1993, 841 = zfs 1993, 224; OLG Köln v. 22.10.1996 – 9 U 59/96 – r+s 1997, 487 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 30.9.1997 – VI ZR 373/96 –) (Auslegung einer Verjährungsregel).
[542] OLG Hamm v. 12.4.2002 – 29 U 73/01 – HVBG-Info 2003, 2595 = VersR 2003, 333.

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