Leitsatz (amtlich)
Der versicherte Schädiger, der die Schadensregulierung seinem Haftpflichtversicherer überlässt, muss die von diesem in einem mit einer Krankenkasse vereinbarten Teilungsabkommen abgegebene Erklärung, auf die Einrede der Verjährung werde auch nach Überschreiten des Limits verzichtet, jedenfalls soweit gegen sich gelten lassen, als die dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Versicherungssumme nicht überschritten wird.
Normenkette
BGB § 202 Abs. 1, §§ 225, 242, 852 Abs. 1 a.F.; AHB § 5 Nr. 7 Teilungsabkommen
Verfahrensgang
OLG Köln (Urteil vom 10.10.2002) |
LG Aachen |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Köln v. 10.10.2002 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Aachen v. 25.1.2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161.515,41 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 138.942,51 Euro seit dem 18.10.2001 und aus 22.572,90 Euro seit dem 7.6.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den gesamten zukünftigen Schaden zu 80 % zu ersetzen, der ihr infolge von Aufwendungen für ihr Mitglied R. L. über den bezifferten Betrag hinaus auf Grund der Verletzungen des Herrn L. aus dem Unfallereignis v. 14.10.1995 noch entstehen wird, soweit Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens auf sie übergehen und die Versicherungssumme aus dem zwischen dem Beklagten und der A. -Versicherungs-AG bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag nicht überschritten wird.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die weiter gehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 26 % und der Beklagte 74 % zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Krankenkasse, verlangt von dem Beklagten die Erstattung von Leistungen, die sie ihrem Mitglied L. erbracht hat. Die Parteien streiten alleine noch darüber, ob die Ansprüche der Klägerin verjährt sind, und in diesem Zusammenhang über die Frage, wie weit der in § 4 des nachfolgend dargestellten Teilungsabkommens erklärte Verjährungsverzicht reicht.
Im Oktober 1995 war L. in der Dunkelheit mit seinem Kleinkraftrad gegen ein entlaufenes Pferd des Beklagten gestoßen und hatte dabei schwerste Verletzungen erlitten. Der Beklagte wurde in einem vorangegangenen seit Juli 1996 anhängigen Rechtsstreit durch seit April 2001 rechtskräftiges Urteil des LG v. 23.2.2000 als Tierhalter verurteilt, an L. ein Schmerzensgeld von 225.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente zu zahlen; ferner wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, L. 80 % seines künftigen materiellen Schadens aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Klägerin erbrachte wegen der Unfallfolgen Leistungen aus der sozialen Krankenversicherung (217.233,03 Euro bis März 2002). Die A. Versicherungs-AG (im Folgenden: A.), der Haftpflichtversicherer des Beklagten, erstattete der Klägerin teilweise ihre Aufwendungen nach Maßgabe eines Rahmen-Teilungsabkommens v. 16./31.8.1995. Darin heißt es u. a.:
§ 1b
für Schadenfälle der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
(1) Erhebt eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse aus Schadenfällen ihrer Versicherten. ... Regressansprüche nach § 116 SGB X gegen eine bei der A. haftpflichtversicherte Person, so verzichtet die A. im Rahmen des § 1b (2) auf die Prüfung der Haftungsfrage und erstattet der Kasse namens der haftpflichtversicherten Person im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Fällen der Haftung nach § 833 S. 1 BGB
55 %
in Fällen der Haftung nach sonstigen Gesetzen
45 %
ihrer anlässlich des Schadenfalles auf Grund Gesetzes erwachsenen Aufwendungen.
§ 4
(1)Ansprüche nach dem Abkommen entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Jahren nach Eintritt des Schadenfalles von der Krankenkasse bei der A. angemeldet worden sind oder die A. innerhalb dieser Frist nicht auf andere Weise Kenntnis von dem Schadenfall erlangt hat. Bei fristgerechter Anmeldung der Ansprüche verzichtet die A. auf die Einrede der Verjährung auch nach Überschreiten des Limits, soweit die dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Versicherungssumme nicht überschritten wird.
§ 8b
für Schadenfälle der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
(1) Das Abkommen gilt nur, soweit die Aufwendungen der Krankenkasse für den Geschädigten 30.000 DM nicht übersteigen. Bei Überschreitung des Limits wird bis zum Betrag von 30.000 DM abkommensgemäß verfahren und nur der überschreitende Betrag der Sach- und Rechtslage entsprechend erledigt.
Die Klägerin meldete ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten mit Schreiben v. 13.11.1995 an. Daraufhin meldete sich die A., mit der die Klägerin in der Folge zunächst ausschließlich korrespondierte. Ihr gegenüber forderte die Klägerin mit Schreiben v. 30.11.1995 einen Teilbetrag von 4.836,37 DM und mit Schreiben v. 3.4.1996 einen weiteren Teilbetrag von 43.343,75 DM. Mit Schreiben v. 6.5.1996 teilte die A. mit, dass sie auf der Grundlage des Teilungsabkommens 13.500 DM (45 % des Limits von 30.000 DM) überweisen werde; zur Sach- und Rechtslage vertrete sie die Auffassung, dass den Beklagten am Zustandekommen des Unfalls kein Verschulden treffe. Weitere Forderungen stellte die Klägerin zunächst nicht. Auf ihr Bitten erklärte die A. mit Schreiben v. 15.6.1999, 26.11.1999 und 11.7.2000, die Einrede der Verjährung werde vorerst nicht erhoben, sofern derzeit noch keine Verjährung eingetreten sei. In letztgenanntem Schreiben wurde der Verjährungsverzicht vorerst bis zum 31.12.2001 erklärt.
Mit Schreiben v. 29.1.2001 meldete die Klägerin ihre Ansprüche erneut unmittelbar gegenüber dem Beklagten an. Dessen Bevollmächtigte beriefen sich daraufhin mit Schreiben v. 29.5.2001 auf die Einrede der Verjährung.
Mit der am 11.10.2001 eingereichten Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 369.684,91 DM (= 189.016,89 Euro) nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den gesamten zukünftigen Schaden wegen der Verletzung des L. aus dem Unfallereignis, soweit die Ersatzansprüche auf die Klägerin übergehen, beantragt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das LG hat die Klage u. a. unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der diese noch 315.896,70 DM (= 161.515,41 Euro) nebst Zinsen und Feststellung der Ersatzpflicht zu 80 % verlangt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klageforderung verjährt. Es hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe spätestens im November 1995 die gem. § 852 BGB erforderliche Kenntnis gehabt. Das Teilungsabkommen habe allerdings dazu geführt, dass die Verjährung bis zum Erreichen des vereinbarten Limits gehemmt gewesen sei. Im Hinblick darauf sei der Verjährungsbeginn bis April 1996 hinausgeschoben gewesen, so dass für über das Limit hinausgehende Aufwendungen die Verjährung spätestens mit Ablauf des Monats April 1999 eingetreten sei. Soweit die Klägerin dagegen einwende, dass sich nach der in § 4 Abs. 1 S. 2 des Teilungsabkommens getroffenen Regelung der Verjährungsverzicht auch auf solche Ansprüche erstrecke, die das Limit überstiegen, könne dahinstehen, ob der Regelung ein solcher Inhalt beigelegt werden könne. Eine so verstandene Vereinbarung habe jedenfalls gegenüber dem Beklagten keine rechtliche Wirkung, weil sie nicht zu seinen Lasten habe getroffen werden können. Der Haftpflichtversicherer könne Teilungsabkommen nur im eigenen Namen, nicht namens des Versicherungsnehmers abschließen. Auf die von der A. konkret abgegebenen Erklärungen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, könne sich die Klägerin wegen des ausdrücklichen Vorbehalts nicht mit Erfolg berufen, weil bei Eingang des ersten Schreibens v. 15.6.1999 die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Verjährung bis April 1996 schon deshalb gehemmt war, weil zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten das Teilungsabkommen v. 16./31.8.1995 bestand und die Leistungen des Haftpflichtversicherers den im Rahmen des Limits von 30.000 DM zu zahlenden Betrag nicht erreicht hatten. Das Limit ist der Betrag der Aufwendungen der Krankenkasse (§ 8b), auf den die in § 1b des Teilungsabkommens genannten Quoten zu zahlen sind. Mit dieser Maßgabe war die Verjährung jedenfalls bis zum April 1996 gehemmt, weil die Aufwendungen der Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt das vereinbarte Limit überstiegen.
Ein Teilungsabkommen enthält hinsichtlich der Regressansprüche eines Sozialversicherungsträgers ein pactum de non petendo. Der Sozialversicherungsträger ist zum Stillhalten gegenüber dem Schädiger verpflichtet, die Verjährung seines Regressanspruchs ist gehemmt (§ 202 Abs. 1 BGB a.F). Dies gilt im Fall eines vereinbarten Limits auch hinsichtlich der das Limit übersteigenden Ansprüche. Sieht das Teilungsabkommen kein Limit vor, ist die Verjährung insgesamt gehemmt. Treffen die Parteien des Teilungsabkommens keine besonderen Vereinbarungen, endet die Hemmung der Verjährung, wenn das Limit erreicht ist (vgl. zu allem BGH, Urt. v.13.12.1977 - VI ZR 14/76, VersR 1978, 278 [280] m. w. N.; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 30 Rz. 112; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 76 Rz. 42).
2. Nicht zu folgen vermag der erk. Senat indes den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts.
a) Das Berufungsgericht lässt dahinstehen, ob das hier zu beurteilende Teilungsabkommen einen Verjährungsverzicht auch für solche Ansprüche enthält, die das vereinbarte Limit übersteigen und sich erst auf Grund von Leistungen ergeben, die nach Überschreiten des Limits erbracht werden. Indessen ist diese Frage für den Streitfall erheblich, weil die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht sie dahinstehen lässt, nicht zutreffen (unten b); sie ist auch zu bejahen, was der Senat durch Auslegung selbst feststellen kann (vgl. BGH BGHZ 20, 385 [389]; Urt. v.13.12.1977 - VI ZR 14/76, VersR 1978, 278 [280]; und v. 23.3.1993 - VI ZR 164/92, MDR 1993, 623 = VersR 1993, 841 [842] m. w. N.).
§ 4 Abs. 1 S. 2 des Teilungsabkommens enthält insoweit eine ausdrückliche Regelung. Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist klar. Aus dem Zusammenhang des Teilungsabkommens ergibt sich nichts Abweichendes. Insbesondere lässt sich aus dessen § 8b Abs. 1 nicht herleiten, dass Ansprüche, die das Limit übersteigen bzw. nach Überschreiten des Limits entstehen, durch den in § 4 erklärten Verjährungsverzicht nicht betroffen sind. Der dahin gehenden Auslegung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. § 8b Abs. 1 des Teilungsabkommens besagt nicht mehr, als dass ein Limit von 30.000 DM besteht, innerhalb dieses Limits abkommensgemäß zu verfahren ist und der übersteigende Betrag nach der Sach- und Rechtslage erledigt wird.
Auf den Verjährungsverzicht nach § 4 Abs. 1 S. 2 des Teilungsabkommens kann sich § 8b Abs. 1 S. 1 weder wort- noch sinngemäß beziehen. Denn die Formulierung dahin, dass auf die Einrede der Verjährung "auch nach Überschreiten des Limits, soweit die dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Versicherungssumme nicht überschritten wird", verzichtet werde, verweist offensichtlich auf einen außerhalb der abkommensgemäßen Regulierung liegenden Sachverhalt. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung stehen außer Frage. Im Interesse ungestörter Regulierungsverhandlungen und zur Vermeidung unnötiger doppelter Prozessführung (neben dem Haftpflichtprozess des Geschädigten) soll hinsichtlich der das Limit übersteigenden Ansprüche nach der Sach- und Rechtslage ohne Fristendruck reguliert werden.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, § 4 Abs. 1 S. 1 des Teilungsabkommens stelle ausdrücklich auf Ansprüche "nach dem Abkommen" ab. Die Frage, innerhalb welcher Frist Ansprüche nach dem Abkommen anzumelden sind, ist ersichtlich nicht identisch mit der Frage, hinsichtlich welcher Ansprüche für den Fall fristgerechter Anmeldung auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus § 4 Abs. 1 S. 1 des Teilungsabkommens auch nicht hergeleitet werden, dass sich der Verjährungsverzicht auf die Einzelnen von der Krankenkasse innerhalb der Ausschlussfrist angemeldeten Forderungen beschränkt. S. 2 der Regelung besagt ausdrücklich, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, wenn die nach dem Abkommen zu regulierenden Ansprüche - wie hier - fristgerecht angemeldet werden. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 letzter Teilsatz des Abkommens entfallen die Ansprüche der Krankenkasse im Übrigen schon dann nicht, wenn der Versicherer überhaupt innerhalb der Ausschlussfrist von dem Schadensfall Kenntnis erlangt hat.
b) Das Berufungsgericht meint, auf die Beantwortung der vorstehend erörterten Frage komme es nicht an, weil die zwischen dem Haftpflichtversicherer und der Krankenkasse getroffene Vereinbarung über den Verjährungsverzicht jedenfalls nicht zum Nachteil des Beklagten wirke. Dem kann nicht gefolgt werden.
aa) Nach § 5 Nr. 7 AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Diese Vollmacht des Versicherers deckt auch Erklärungen, mit denen auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.1969 - VI ZR 213/67, VersR 1969, 451 [452]; Prölss/Martin/Voit, VVG, 26. Aufl., § 5 AHB Rz. 23m. w. N.). Eine solche Erklärung hat die A. hier in § 4 Abs. 1 S. 2 des Teilungsabkommens für Ansprüche, die sich im Rahmen der Versicherungssumme bewegen, abgegeben.
Das Berufungsgericht meint nun, die Vollmacht des Versicherers decke nur Erklärungen aus Anlass eines konkreten Schadensfalls; Teilungsabkommen würden aber ohne Bezug auf konkrete Schadensfälle nur im Namen des Versicherers, nicht aber im Namen der Versicherungsnehmer abgeschlossen, so dass die darin enthaltenen Erklärungen von der Vollmacht nicht umfaßt seien und den Versicherungsnehmer nicht binden könnten.
Dieser Auffassung vermag der erk. Senat nicht zu folgen. Sie ist nicht folgerichtig, wenn im Einklang mit der h. M. - der das Berufungsgericht durchaus folgt - in einem Teilungsabkommen ein pactum de non petendo gesehen wird. Wirkt dieses jedenfalls bis zum Erreichen des Limits für und gegen den Versicherungsnehmer, so kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer bestimmte Erklärungen aus Anlass des jew. konkreten Schadensfalles abgegeben hat. Deshalb besagt die Tatsache, dass ein Teilungsabkommen nur im Namen des Versicherers geschlossen wird und auch einen nur gegen diesen bestehenden eigenständigen Regulierungsanspruch des Sozialversicherungsträgers schafft, nichts darüber, welche einzelnen Wirkungen dem Teilungsabkommen im Regulierungsgeschehen zukommen.
Insoweit missversteht das Berufungsgericht die Ausführungen des Senats in dem Senatsurteil v. 13.12.1977 (BGH, Urt. v.13.12.1977 - VI ZR 14/76, VersR 1978, 278 [280]). Dort hat der Senat ausgeführt, der Haftpflichtversicherer sei auf Grund seiner Vollmacht (dort gem. § 10 Abs. 5 AKB) nicht berechtigt, mit einem Sozialversicherungsträger die von der Sach- und Rechtslage unabhängige pauschale Schadensregulierung nach Maßgabe eines Teilungsabkommens zu vereinbaren. Deshalb werde mit dem Teilungsabkommen lediglich eine eigene vertragliche Pflicht des Haftpflichtversicherers begründet, die "anstelle" des auf den Sozialversicherer übergegangenen gesetzlichen Anspruchs treten solle. Durch die Erfüllung dieses Anspruchs werde die Verjährung des gesetzlichen Ersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer nicht unterbrochen. Dass diese Erwägungen den durch das Teilungsabkommen geschaffenen Zahlungsanspruch und eine mögliche Unterbrechung der Verjährung durch dessen Erfüllung betreffen, nicht aber die Annahme hindern, das Teilungsabkommen könne ansonsten Auswirkungen auf den Lauf der Verjährung des gegen den Schädiger gerichteten Anspruchs haben, ergibt sich aus den unmittelbar anschließenden Ausführungen (BGH, Urt. v.13.12.1977 - VI ZR 14/76, VersR 1978, 278 [280]).
Da der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme den Schaden im wirtschaftlichen Ergebnis zu bezahlen hat, erlegt § 5 AHB dem versicherten Schädiger Verpflichtungen auf, bei deren Einhaltung das Regulierungsgeschehen weitgehend in der Hand des Versicherers liegt. In diesen Rahmen ist auch die in § 5 Nr. 7 AHB vorgesehene Bevollmächtigung des Versicherers einzuordnen. In der Schadenspraxis - wie auch im Streitfall - ist der Versicherer regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten bzw. der Inhaber übergegangener Ansprüche. Seine Erklärungen haben für diese entscheidende Bedeutung. Es ist daher kein Grund dafür ersichtlich, dass der versicherte Schädiger Erklärungen des Versicherers, die dem Geschädigten oder den sonstigen Berechtigten die Durchsetzung der aus der Versicherungssumme zu bedienenden Ersatzansprüche erleichtern, nicht gegen sich gelten lassen müsste (vgl. auch BGH, Urt. v. 4.2.1969 - VI ZR 213/67, VersR 1969, 451 [452]). Der Senat hat sogar weiter gehend angenommen, dass dem Verhalten des Schädigers bei Regulierungsverhandlungen im Allgemeinen das Verhalten seines Versicherers gleichstehe und dass der versicherte Schädiger im Einzelfall auch ihm ungünstige Rechtsfolgen des Verhaltens seines Versicherers gegen sich gelten lassen müsse, selbst wenn es um Ansprüche gehe, die die Deckungssumme übersteigen (BGH, Urt. v. 11.4.1978 - VI ZR 29/76, VersR 1978, 533 [534] zu § 10 Abs. 5 AKB m. w. N.); ob daran fest zu halten ist, kann hier dahinstehen.
Teilungsabkommen dienen der Erleichterung der Schadensabwicklung. Die diesen Abkommen beigelegte Wirkung eines pactum de non petendo oder ein darin ausdrücklich für bestimmte Fälle erklärter Verjährungsverzicht dienen ebenfalls diesem Ziel. Bis zum Erreichen des Limits oder, soweit vereinbart, auch über diesen Zeitpunkt hinaus wird eine streitige Auseinandersetzung über Begründetheit und Höhe der bestehenden Ansprüche vermieden. Ein gegenüber dem am Abkommen beteiligten Sozialversicherungsträger auch für die Zeit nach Erreichen des Limits erklärter Verjährungsverzicht dient offensichtlich dem Ziel, die Sach- und Rechtslage durch Verhandlungen mit dem Geschädigten oder notfalls im Haftpflichtprozess abklären zu können, ohne dass es paralleler Verhandlungen oder Prozessführung zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Haftpflichtversicherer bedarf.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum ein vom Haftpflichtversicherer in einem Teilungsabkommen vorsorglich für alle Schadensfälle erklärter Verjährungsverzicht nicht gegen den versicherten Schädiger wirken sollte. Tritt ein konkreter Schadensfall ein, so wird die Erklärung aktuell und ist regelmäßig von der Bevollmächtigung des § 5 Abs. 7 AHB gedeckt. Die Argumentation des Berufungsgerichts, vor Eintreten eines konkreten Schadensfalls stehe nicht fest, welche konkreten Erklärungen dem Versicherer zweckmäßig erscheinen müssten, so dass vorab gegebene Erklärungen von der Vollmacht nicht umfasst sein könnten, überzeugt im vorliegenden Zusammenhang nicht.
bb) Das Berufungsgericht lässt zudem außer Acht, dass es für die Frage, ob sich der Beklagte mit Erfolg auf Verjährung berufen kann, nicht einmal darauf ankommt, ob der Haftpflichtversicherer den versicherten Schädiger im Hinblick auf Absprachen zur Verjährung wirksam vertreten kann. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urt. v. 12.7.1957 - VI ZR 94/56, VersR 1957, 667; und Urt. v. 4.2.1969 - VI ZR 213/67, VersR 1969, 451 [452]; Urt. v. 5.3.1981 - IVa ZR 196/80, MDR 1981, 737 = VersR 1981, 471 f.) kann sich der Schädiger unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherers jedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die Schadensregulierung ausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser den Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen (so auch Johannsen, BGB-RGRK, 12. Aufl., § 222 Rz. 12; vgl. auch BGH, Urt. v.13.12.1977 - VI ZR 14/76, VersR 1978, 278 [281]). Die mit der Schadensabwicklung sachkundig Befassten gehen regelmäßig davon aus, dass - auch bei fehlendem Direktanspruch - dem Versicherer, sofern und solange seine Eintrittspflicht infrage steht, die maßgebliche Rolle bei der Schadensabwicklung zukommt. Seine Erklärungen zu einem Verjährungsverzicht belasten letztlich nicht den Versicherten, sondern den Versicherer selbst; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schaden aus der Versicherungssumme zu ersetzen ist.
So liegt der Fall hier. Die gesamte Schadensabwicklung lag in der Hand der A. und diese hatte durch die in § 4 Abs. 1 S. 2 des Teilungsabkommens abgegebene Erklärung zumindest den Eindruck erweckt, bei der Abwicklung von Schadensfällen werde gegenüber der beteiligten Krankenkasse im Rahmen der mit dem Schädiger vereinbarten Versicherungssumme auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Ein persönliches Einstehenmüssen des Schädigers kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. dazu noch unten III).
cc) Dabei ist angesichts der eindeutigen Vereinbarung in § 4 Abs. 1 S. 2 des Teilungsabkommens unerheblich, ob sich die Sachbearbeiter der Klägerin der bereits bestehenden Verzichtserklärung durchgehend bewusst gewesen sind und aus welchem Grund sie die A. später um die Abgabe einer ausdrücklichen Verzichtserklärung gebeten haben und im Januar 2001 an den Beklagten persönlich herangetreten sind.
Allerdings kam dem in einem Teilungsabkommen erklärten Verjährungsverzicht im Hinblick auf § 225 S. 1 BGB a. F. bisher nur die Bedeutung zu , dass der Schuldner mit der Berufung auf den Eintritt der Verjährung gegen Treu und Glauben verstieß (§ 242 BGB), solange er bei dem Gläubiger den Eindruck erweckte oder aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und solange er den Gläubiger dadurch von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abhielt (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1997 - VI ZR 375/96, VersR 1998, 124 [125 f.] m. w. N.; zur neuen Rechtslage vgl. § 202 BGB n. F.). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin davon ausgehen musste, der Beklagte bzw. sein Haftpflichtversicherer wolle sich nicht mehr an den Verzicht halten, sind jedoch nicht vorgetragen. Dies ergab sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der A. v. 6.5.1996. Diesem war lediglich zu entnehmen, dass der Haftpflichtversicherer die Auffassung vertrat, den Beklagten treffe kein Verschulden. Hintergrund für das Abwarten der Klägerin mit der Geltendmachung der nach der Sach- und Rechtslage abzuwickelnden Forderungen war sodann ersichtlich, dass diese in dem Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten geklärt werden sollten. Eine endgültige Klärung der Sach- und Rechtslage ergab sich erst mit der Rücknahme der Revision des Beklagten im April 2001. Die vom Haftpflichtversicherer seit 1999 mehrfach abgegebenen Erklärungen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, sofern diese noch nicht eingetreten sei, lassen es auch als fern liegend erscheinen, er habe bereits zuvor zum Ausdruck gebracht, sich an eine früher abgegebene Verzichtserklärung nicht halten zu wollen.
dd) Der Streitfall gibt keinen Anlass, der Frage nachzugehen, ob § 4 Abs. 1 S. 2 des Teilungsabkommens einen zeitlich unbegrenzten Verjährungsverzicht enthält oder ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt die Krankenkasse nach Klärung der Sach- und Rechtslage ihre Ansprüche geltend machen muss, um dem Verjährungseinwand zu entgehen. Hier wirkte der im Teilungsabkommen erklärte Verjährungsverzicht jedenfalls bis zum 15.6.1999, da zu dieser Zeit nicht einmal das erstinstanzliche Urteil im Haftpflichtprozess vorlag. Für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Klagezustellung am 18.10.2001 ist der Beklagte jedenfalls auf Grund der bis zum 31.12.2001 befristeten ausdrücklichen Verzichtserklärungen der A. gehindert, sich auf Verjährung zu berufen. Dass diese gegen den Beklagten wirken, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen.
3. Auf die von der Revision problematisierten Fragen, ob die Klägerin im April 1996 überhaupt schon Kenntnis i. S. d. § 852 Abs. 1 BGB a. F. hatte und ob die Verjährung im Hinblick auf schwebende Verhandlungen (§ 852 Abs. 2 BGB a. F.) gehemmt war, kommt es danach nicht mehr an.
III.
Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Parteien nur noch über die Verjährungsfrage streiten, ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, so dass der Senat selbst abschließend entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Der Beklagte stellt seine Haftung im Umfang von 80 % des entstandenen Schadens im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr infrage. Er hat den schlüssigen Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe in der Berufungsbegründung nicht bestritten. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass die Versicherungssumme durch die hier gestellten Klageanträge nicht überschritten wird.
Teilweise unschlüssig ist der Klagevortrag allerdings hinsichtlich des Zinsanspruchs. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in erster Instanz die gesamten Aufwendungen per 1.8.2001 Gegenstand der Klageforderung waren. Abgezogen waren weder das bereits bediente Limit noch die Mithaftungsquote von 20 %. Insgesamt ergibt sich nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien für die erstinstanzliche Klageforderung ein zuzusprechender Betrag von nur 271.747,93 DM (= 138.942,51 Euro). Der auf die Berufung jetzt zugesprochene höhere Betrag beruht auf der verdeckten Klageerhöhung, die sich unter Berücksichtigung des Limits und der Haftungsquote durch Einstellen weiterer Aufwendungen per 1.3.2002 in die Forderungsberechnung ergibt. Auf den berechtigten Betrag der erstinstanzlichen Forderung und den Betrag der zweitinstanzlichen Klageerhöhung (22.572,90 Euro) sind jew. nur Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) ab Zustellung der Klage bzw. der Berufungsbegründung zuzusprechen. Für eine vorherige Inverzugsetzung des Beklagten mit konkreten Zahlungsbeträgen ist nichts ersichtlich. Das Ablehnungsschreiben des Beklagten v. 19.6.2001, auf das sich die Klageschrift bezieht, begründet keinen Anspruch auf Verzugszinsen, insbesondere nicht für erst nach diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen.
Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags zu 2 ergibt sich daraus, dass angesichts der schweren Verletzungen des Geschädigten mit weiteren unfallbedingten Leistungen der Klägerin zu rechnen ist. Allerdings hat der Senat den Feststellungsausspruch auf den durch die Versicherungssumme gedeckten Schaden beschränkt. Für eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung eventuell später sich ergebender Ansprüche wegen nicht gedeckter Schäden ist nichts ersichtlich. Darauf bezieht sich die Zurückweisung der weiter gehenden Rechtsmittel im Urteilsausspruch. Kostenmäßig wirkt sich diese allerdings nicht aus, da ein Überschreiten der Versicherungssumme derzeit nicht infrage steht und die ausgesprochene Einschränkung nur vorsorglich erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Bei der Kostenquotelung für die erste Instanz waren die oben im Rahmen der Zinsberechnung aufgeführten Umstände zu berücksichtigen. Die teilweise Abweisung des Zinsanspruchs veranlasst keine Kostenquotelung.
Den Streitwert für das Revisionsverfahren setzt der Senat auf 171.515,41 Euro fest. Der Antrag zu 2 kann nicht - wie in den Vorinstanzen geschehen - außer Ansatz bleiben. Die Klägerin hat ihr Interesse in der Klageschrift mit 50.000 DM bewertet, allerdings gegen die Wertfestsetzungen der Vorinstanzen keine Einwände erhoben. Es erscheint daher mangels weiterer Anhaltspunkte angemessen, das Feststellungsinteresse mit 10.000 Euro zu bewerten.
Fundstellen
Haufe-Index 1059035 |
BGHR 2004, 156 |
EBE/BGH 2003, 373 |
NJW-RR 2004, 109 |
JurBüro 2004, 340 |
DAR 2004, 83 |
NZV 2003, 565 |
VRS 2004, 82 |
VersR 2003, 1547 |
ZfS 2004, 62 |