Rz. 364
Beispiel 2.28
Der unfalllverletzte AS erhält neben Leistungen des RVT auch Leistungen der betrieblichen Zusatzversorgung (VBL) sowie der berufsständischen Versorgung.
Der kongruente Erwerbsschaden beträgt monatlich 3.000 EUR.
Die berufsständische Versorgung zahlt 1.000 EUR pro Monat, die VBL 800 EUR pro Monat. RVT zahlt 500 EUR.
AS hat gegenüber der VBL am 1.3. eine Abtretungserklärung unterzeichnet und gegenüber der berufsständischen Versorgung am 15.3.
Aufwand der Beteiligten | geschuldeter Schadenersatzbetrag | |||||||
Haftung: | 100 % | 80 % | 50 % | |||||
kongruenter Schaden | 3.000 EUR | Ersatz: | 3.000 EUR | 2.400 EUR | 1.500 EUR | |||
Aufwand | 1. AS | 700 EUR | Rechtslage | 700 EUR | 700 EUR | 700 EUR | ||
2. RVT | 500 EUR | Rechtslage | 500 EUR | 500 EUR | 500 EUR | |||
3. VBL | 800 EUR | Rechtslage | 800 EUR | 800 EUR | 300 EUR | |||
4. Berufsständische Versorgung | 1.000 EUR | Rechtslage | 1.000 EUR | 400 EUR | --- | |||
Rangfolge der bevorrechtigten Befriedigung: | 1. | unmittelbar anspruchsberechtigte Person, SVT (gleichberechtigt) | ||||||
2. | siehe 1. (gleichberechtigt) | |||||||
3. | zeitlich frühere Abtretung vom 1.3. (VBL) | |||||||
4. | Abtretung vom 15.3. (Berufsständische Versorgung) |
Rz. 365
Der RVT nimmt im Beispiel 2.28 (siehe Rn 364) am Quotenvorrecht des unmittelbar Anspruchsberechtigten (AS) teil. Auf berufsständische und betriebliche Versorgung gehen die verbliebenen Restforderungen dann jeweils vollständig im noch verbliebenen Volumen, aber in der zeitlichen Reihenfolge der Abtretungen über (siehe auch Rn 272 ff.; § 4 Rn 404).
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