Rz. 28
Übernimmt ein Berater den Auftrag, die Planung und Umsetzung der Unternehmensnachfolge sozusagen aus einer Hand zu liefern (Global-Auftrag), ist er für sämtliche mit der Erledigung dieses Auftrags relevant werdenden Einzelfragen und Facetten verantwortlich. Verfügt er selbst nicht über die erforderlichen Fach- und Spezialkenntnisse, sämtliche Details allein abzuarbeiten, ist er zur Erfüllung seines Auftrages darauf angewiesen, weitere Spezialisten hinzuzuziehen. Sinnvollerweise wird er daher im Rahmen der Dokumentation seines eigenen Mandatsverhältnisses eine Vereinbarung mit dem Mandanten treffen, dass er zur Beauftragung weiterer Spezialisten berechtigt ist. Er kann sich insoweit auch bevollmächtigen lassen, die Experten im Namen des Mandanten zu beauftragen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch und beauftragt später den bzw. die weiteren Berater im Namen des Mandanten, führt dies dazu, dass unmittelbare Beratungsverträge zwischen dem Mandanten und dem jeweiligen Spezialisten zustande kommen. Dies hat zur Folge, dass auch eine etwaige Haftung für Versäumnisse der hinzugezogenen Spezialisten grds. allein im Verhältnis zwischen diesen und dem Mandanten abzuwickeln sind; es handelt sich auch insoweit um jeweils selbstständige Vertragsverhältnisse. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Rechtsanwalt (oder Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) erkennt, dass das Arbeitsergebnis des Spezialisten grob mangelhaft ist und sich hieraus für den Mandanten erhebliche Risiken ergeben. In diesem Fall besteht eine entsprechende Hinweis- bzw. Warnpflicht.
Rz. 29
Trotz der Eigenständigkeit der verschiedenen Auftragsverhältnisse ist aber auch eine gesamtschuldnerische Haftung des Global-Auftragnehmers und der hinzugezogenen Spezialisten denkbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine sogenannte Pflichtenüberschneidung vorliegt. Diese kann sich z.B. dann ergeben, wenn fehlerhafte Arbeitsergebnisse ungeprüft übernommen werden oder die jeweiligen Verantwortlichkeiten nicht eindeutig voneinander abgegrenzt wurden.
Erfolgt die Beauftragung der Spezialisten durch den Global-Auftragnehmer im eigenen Namen, werden die hinzugezogenen Berater hierdurch zu Erfüllungsgehilfen des Global-Auftragnehmers. Ein eigenständiges Vertragsverhältnis zum ursprünglichen Auftraggeber kommt nicht zustande. Grundsätzliche haftungsrechtliche Folge ist, dass jegliches Verschulden der hinzugezogenen Spezialisten über § 278 BGB dem Global-Auftragnehmer zuzurechnen ist.