Rz. 27
Wie die Zusammenarbeit mit anderen Beratern organisatorisch zu handhaben ist, hängt unter anderem davon ab, wie die Projektsteuerung bzw. die Koordination der einzelnen Berater geregelt ist.
1. Global-Auftrag
Rz. 28
Übernimmt ein Berater den Auftrag, die Planung und Umsetzung der Unternehmensnachfolge sozusagen aus einer Hand zu liefern (Global-Auftrag), ist er für sämtliche mit der Erledigung dieses Auftrags relevant werdenden Einzelfragen und Facetten verantwortlich. Verfügt er selbst nicht über die erforderlichen Fach- und Spezialkenntnisse, sämtliche Details allein abzuarbeiten, ist er zur Erfüllung seines Auftrages darauf angewiesen, weitere Spezialisten hinzuzuziehen. Sinnvollerweise wird er daher im Rahmen der Dokumentation seines eigenen Mandatsverhältnisses eine Vereinbarung mit dem Mandanten treffen, dass er zur Beauftragung weiterer Spezialisten berechtigt ist. Er kann sich insoweit auch bevollmächtigen lassen, die Experten im Namen des Mandanten zu beauftragen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch und beauftragt später den bzw. die weiteren Berater im Namen des Mandanten, führt dies dazu, dass unmittelbare Beratungsverträge zwischen dem Mandanten und dem jeweiligen Spezialisten zustande kommen. Dies hat zur Folge, dass auch eine etwaige Haftung für Versäumnisse der hinzugezogenen Spezialisten grds. allein im Verhältnis zwischen diesen und dem Mandanten abzuwickeln sind; es handelt sich auch insoweit um jeweils selbstständige Vertragsverhältnisse. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Rechtsanwalt (oder Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) erkennt, dass das Arbeitsergebnis des Spezialisten grob mangelhaft ist und sich hieraus für den Mandanten erhebliche Risiken ergeben. In diesem Fall besteht eine entsprechende Hinweis- bzw. Warnpflicht.
Rz. 29
Trotz der Eigenständigkeit der verschiedenen Auftragsverhältnisse ist aber auch eine gesamtschuldnerische Haftung des Global-Auftragnehmers und der hinzugezogenen Spezialisten denkbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine sogenannte Pflichtenüberschneidung vorliegt. Diese kann sich z.B. dann ergeben, wenn fehlerhafte Arbeitsergebnisse ungeprüft übernommen werden oder die jeweiligen Verantwortlichkeiten nicht eindeutig voneinander abgegrenzt wurden.
Erfolgt die Beauftragung der Spezialisten durch den Global-Auftragnehmer im eigenen Namen, werden die hinzugezogenen Berater hierdurch zu Erfüllungsgehilfen des Global-Auftragnehmers. Ein eigenständiges Vertragsverhältnis zum ursprünglichen Auftraggeber kommt nicht zustande. Grundsätzliche haftungsrechtliche Folge ist, dass jegliches Verschulden der hinzugezogenen Spezialisten über § 278 BGB dem Global-Auftragnehmer zuzurechnen ist.
2. Spezial-Auftrag
Rz. 30
Im Falle eines Spezial-Auftrags, also dann, wenn der jeweilige Berater lediglich mit der Bearbeitung der in seinen Kompetenzbereich fallenden Facetten des Projekts Unternehmensnachfolge beauftragt wird, liegen jeweils separate Auftragsverhältnisse vor. Auftraggeber ist entweder der an der Planung der Unternehmensnachfolge unmittelbar interessierte Mandant (Übergeber oder Übernehmer) oder ein anderer Berater (Global-Auftragnehmer oder anderer Spezial-Auftragnehmer). Hinsichtlich möglicher Haftungsverhältnisse gelten die obigen Ausführungen entsprechend.
Ergänzend ist aber zu beachten, dass auch der Berater, der von einem anderen Berater beauftragt wird, oftmals die Wichtigkeit der von ihm zu klärenden Frage für den eigentlichen Mandanten erkennt (bzw. erkennen muss) und seinen Auftrag in dem Bewusstsein erledigt, auch im Interesse dieses Mandanten zu arbeiten. In dieser Situation wird der Berater im Rahmen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (des eigentlichen Mandanten) tätig, mit der Folge, dass er im Falle von Pflichtversäumnissen nicht nur gegenüber seinem eigentlichen Auftraggeber, sondern auch gegen über dem schutzwürdigen Dritten (Mandanten) haftet (zur Möglichkeit der Haftungsbeschränkung vgl. unten Rdn 36 f.).