Dr. Nicolai Besgen, Thomas Prinz
Rz. 111
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie im Hinblick auf die betriebliche Situation benötigt, um seine derzeitigen oder künftig anfallenden Aufgaben sachgerecht bewältigen zu können. Damit wird die Darlegung eines aktuellen betriebs- oder betriebsratsbezogenen Anlasses verlangt, aus dem sich der jeweilige Schulungsbedarf ergibt. Die Anforderungen sind umso höher, je spezieller die Wissensvermittlung auf den einzelnen Bildungsveranstaltungen ist.
Rz. 112
Der Zweck der Regelung in § 37 Abs. 6 BetrVG ist grundsätzlich die Herstellung einer intellektuellen Waffengleichheit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Es ist allerdings stets zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber die Kosten der Bildungsveranstaltung zu tragen hat. Die Erforderlichkeit ist daher im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Schulungen, die nur nützlich, aber nicht erforderlich sind, fallen nicht unter den Schulungsbegriff des Abs. 6, sondern können gegebenenfalls geeignet sein im Sinne von Abs. 7.
Rz. 113
Der Betriebsrat ist – anders als der Arbeitgeber – nicht berechtigt, bloß nützliches zu fordern. Steht dem Betriebsrat ein PC zur Verfügung, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass auch eine Schulung zum EDV-System erforderlich ist. Natürlich muss der Betriebsrat die ihm zur Verfügung gestellten Geräte auch bedienen können. Allerdings gilt auch hier: Verfügt der Betriebsrat bereits subjektiv über die erforderlichen Kenntnisse, erübrigt sich eine Schulung. Gerade bei Schulungen für die gängigen Textverarbeitungs- und/oder Tabellenkalkulationsprogramme muss deshalb im Einzelnen von dem Betriebsrat dargelegt werden, weshalb diese Programme nicht bedient werden können. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat dabei in einem Beschluss aus dem Jahre 2003 erhöhte Anforderungen an diese Darlegung gestellt. Die PC-Oberflächen seien heutzutage überwiegend benutzerfreundlich gehalten und anfallende Schreibarbeiten könnten bei Problemen mit den ausführlichen Hilfedateien bspw. der Microsoftprodukte ausgefüllt werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein Lehrgang, der mehrere Themen behandelt, die für den Betriebsrat notwendigen mindestens mit mehr als 50 % umfassen muss.