Dr. Nicolai Besgen, Thomas Prinz
Rz. 84
Die rasante Entwicklung in der modernen Kommunikationstechnik hat noch nicht in allen Facetten die Rechtsprechung beschäftigt. Moderne Arbeitsmittel, wie z.B. das iPhone, können auch die Betriebsratsarbeit erleichtern. Die genannten Arbeitsmittel beinhalten mittlerweile regelmäßig E-Mail-Funktionen in Echtzeit. Sicherlich fallen auch diese modernen Arbeitsmittel unter den Begriff der Informations- und Kommunikationstechnik i.S.v. § 40 Abs. 2 BetrVG. Die Frage, ob ein Anspruch besteht, ist vor allem anhand des Merkmales der Erforderlichkeit (siehe hierzu auch Rdn 78 f.) zu prüfen. Der Betriebsrat muss konkret darlegen, weshalb ihm gerade auch diese besonderen Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen sind. Bei der Einzelfallbeurteilung sind die zusätzlichen Kosten, die stets der Arbeitgeber zu tragen hat, einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch der betriebliche Standard. Der Effizienzgewinn allein reicht für die Erforderlichkeit nicht aus. Diese Argumentation greift vielmehr nur dann, wenn ohne das besondere Arbeitsmittel der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllen kann. Das Bundesarbeitsgericht betont ferner, dass weder aus § 40 Abs. 2 BetrVG noch auf das Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 BetrVG automatisch die Pflicht des Arbeitgebers folge, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wie sie von ihm benutzt werden. Dies folge schon daraus, dass die Geschäftsleitung eines Betriebes andere Ziele verfolge als die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats. Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Einsatz moderner Kommunikationsmittel auf Arbeitgeberseite den erforderlichen Umfang der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflusst. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bei Verhandlungen mit dem Betriebsrat moderne Sachmittel benutzt, die deshalb auch dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen sind, um eine angemessene Kommunikation zu gewährleisten.
Rz. 85
Smartphones kommen grundsätzlich für Betriebsräte in Betracht, die einer erhöhten Reisetätigkeit ausgesetzt sind. Auf diese Weise können dann die Arbeitnehmer des Betriebs mit dem Betriebsrat ihres Vertrauens über E-Mail Kontakt aufnehmen. Dies kann auch die Überlassung einer Mobilfunkkarte bzw. LTE-Modem rechtfertigen. Ist hingegen das Betriebsratsmitglied ohnehin ständig im Betrieb anwesend, bedarf es dieser besonderen Kommunikationsform regelmäßig nicht. Eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit des Betriebsrats verlangt das BetrVG nicht. Hier kann auf die Rechtsprechung zur Nutzung einer Telefonanlage bzw. zur Überlassung eines Mobiltelefons ergänzend verwiesen werden (siehe oben Rdn 80, 82). Die Überlassung eines iPod ist grundsätzlich als nicht erforderlich abzulehnen.
Rz. 86
Entsprechendes gilt für die Überlassung eines Navigationsgerätes. Allein aus der Tatsache heraus, dass ein Arbeitgeber in seinen Dienstwagen standardmäßig solche Geräte zur Verfügung stellt, folgt noch kein Anspruch des Betriebsrats aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Hier muss vielmehr die Erforderlichkeit konkret überprüft werden. Ein Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit wird jedoch bei diesen Geräten regelmäßig nicht ersichtlich sein, so dass ein Anspruch grundsätzlich abzulehnen ist.