Rz. 122

Bei Streitigkeiten aus § 37 BetrVG muss zwischen individualrechtlichen und kollektivrechtlichen Ansprüchen unterschieden werden. Verfolgt das einzelne Betriebsratsmitglied gegenüber dem Arbeitgeber seine Entgeltfortzahlungsansprüche bzw. Freizeitausgleichsansprüche, handelt es sich um individualrechtliche Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Für diese gilt das Urteilsverfahren.

 

Rz. 123

Verfolgt hingegen der Betriebsrat als Antragsteller seine Rechte, bspw. um die Erforderlichkeit einer Schulungsteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG prüfen zu lassen, sind die Regeln des Beschlussverfahrens anzuwenden. Wird die behördliche Entscheidung über die Anerkennung einer Veranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG als geeignet bestritten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Arbeitsgerichte zuständig.[225] Der Arbeitgeber selbst soll dann aber nicht antragsberechtigt sein.[226] Dieses Recht soll nur den Trägern der Veranstaltung sowie den jeweiligen Spitzenorganisationen zustehen.[227]

 

Rz. 124

 

Praxishinweis

Das Recht des Betriebsrats, Schulungsmaßnahmen nach Abs. 6 in Anspruch zu nehmen, ist unbestritten. Soweit deshalb keine exotischen Themen ausgewählt werden, sollte dem Schulungsverlangen im Grundsatz stattgegeben werden. Nur bei Vorliegen begründeter Anhaltspunkte, bspw. die Inanspruchnahme einer längeren Schulung kurz vor Ablauf der Amtsperiode, kann eine Schulungsteilnahme abgelehnt werden. Bei auswärtigen Schulungen ist der Freizeitausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 BetrVG pro Schulungstag auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers begrenzt.

[225] BAG 11.8.1993 – 7 ABR 52/92, AP Nr. 92 zu § 37 BetrVG 1972; siehe zum Streitstand über die Zuständigkeitsfrage: Fitting u.a., § 37 Rn 263.
[226] BAG 25.6.1981 – 6 ABR 92/79, AP Nr. 38 zu § 37 BetrVG 1972.
[227] Krit. zum Ganzen noch Richardi/Thüsing, § 37 BetrVG Rn 217ff. in der 15. Auflage; seit der 16. Neuauflage entfallen.

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