Dr. Nicolai Besgen, Thomas Prinz
Rz. 29
Ohne die Zustimmung des Betriebsrats dürfen die technischen Einrichtungen, die zur Internet- und E-Mail-Nutzung erforderlich sind, nicht eingeführt werden. Die Zustimmung des Betriebsrats muss also vor der Einführung eingeholt werden. Eine Überwachung aufgrund einer ohne bzw. gegen die Zustimmung des Betriebsrats eingeführten Technik kann ggf. von dem Betriebsrat durch den allgemein anerkannten allgemeinen Unterlassungsanspruch unterbunden werden. Der Betriebsrat kann diesen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen.
Rz. 30
Ist die Einrichtung bereits installiert, steht dem Betriebsrat neben dem vorgenannten allgemeinen Unterlassungsanspruch sogar ein Beseitigungsanspruch zu. Er kann also im Extremfall verlangen, dass die Anlage deinstalliert wird. Dies gilt auch dann, wenn die technische Überwachungseinrichtung (Internetanschluss, E-Mail-System) schon zu einem Zeitpunkt in dem Betrieb eingeführt und installiert wurde, als der Betriebsrat noch gar nicht gewählt war. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfüllt, steht dem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht auch nachträglich zu. Allerdings wird die andauernde Nutzung der vor Wahl eines Betriebsrats bereits eingeführten technischen Einrichtung unmittelbar nach der Wahl des Betriebsrats nicht unzulässig. Vielmehr ist der Betriebsrat verpflichtet, von sich aus im Wege des Initiativrechts seine Mitbestimmung geltend zu machen. Umgekehrt steht dem Betriebsrat aber kein Initiativrecht zu, die erstmalige Einführung der Internetnutzung zu verlangen. Dem steht die unternehmerische Entscheidungsfreiheit entgegen. Daraus folgt umgekehrt, dass die vollständige Abschaffung ebenfalls nicht der Mitbestimmung unterliegt.
Rz. 31
Im Übrigen ist für den Fall, dass sich die Betriebspartner über die Einführung oder Anwendung der technischen Einrichtung nicht einigen können, die Einigungsstelle zuständig, § 87 Abs. 2 BetrVG.