Rz. 20

Für den Bereich der modernen Kommunikation ist dabei vor allem der grundgesetzlich gewährleistete Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer zu beachten, der auch in den §§ 2 Abs. 1, 75 Abs. 2 BetrVG seinen Niederschlag gefunden hat. Arbeitgeber und Betriebsräte haben danach "die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern". Eine Vereinbarung über die Einführung von Kontrollsystemen darf also stets nur soweit gehen, wie es die in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG niedergelegte Garantie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erlaubt.[37] Dabei ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst, das heißt das Recht des Betroffenen auf Schutz aller persönlichen Daten.[38]

[37] BAG 26.8.2008 – 1 ABR 16/07, NZA 2008, 1187; Richardi/Richardi/Maschmann, § 87 BetrVG Rn 541.
[38] Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, NJW 1984, 419 (Volkszählungsurteil).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?