Rz. 57

Die Vorschrift des § 99 BetrVG regelt die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen. Dazu gehört auch die Versetzung (Legaldefinition § 95 Abs. 3 BetrVG). Diese liegt u.a. bei der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches vor. Diskutiert wird insoweit die Frage, ob der Anschluss des Arbeitsplatzes an das Internet als Änderung des Arbeitsbereiches angesehen werden kann.[79]

 

Rz. 58

Es mag Fälle geben, in denen der Arbeitsplatz insgesamt durch die Einrichtung eines Intranet- bzw. Internetanschlusses derartig gravierend umgestaltet wird, dass die Voraussetzungen einer Versetzung vorliegen. Erforderlich ist dann aber die gleichzeitige Einführung eines PC-Arbeitsplatzes, der bislang nicht vorhanden war. Wird bei einem vorhandenen PC-Arbeitsplatz lediglich zusätzlich ein Anschluss an das Internet ermöglicht, überschreitet dies die Schwelle zur mitbestimmungspflichtigen Versetzung noch nicht.[80] Bei einer weit reichenden Umgestaltung des Arbeitsplatzes werden regelmäßig aber auch die Voraussetzungen einer Betriebsänderung nach § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG vorliegen (siehe Rdn 59 f.). Praktische Relevanz kommt dem Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG nur in seltenen Ausnahmefällen zu.

[79] Bejahend Däubler, Digitalisierung und Arbeitsrecht, § 2 Rn 51; für den Regelfall ablehnend hingegen Küttner/Kreitner, Personalbuch 2021, Internet-/Telefonnutzung Rn 21.
[80] In diesem Sinne auch Küttner/Kreitner, Personalbuch 2021, Internet-/Telefonnutzung Rn 21.

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