Rz. 73

BGH NJW 1998, 2976:[193]

Zitat

Für eine Ehelichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes reicht das Vorbringen, der Kläger sei nicht der Vater des beklagten Kindes, seine Vaterschaft könne durch Sachverständigengutachten ausgeschlossen werden, nicht aus. Vielmehr muss der Kläger Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit zu wecken und die Möglichkeit nichtehelicher Abstammung als nicht fernliegend erscheinen lassen (siehe auch § 5 Rdn 17).

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