Rz. 101

Wird einem Bieter in einem öffentlichen Vergabeverfahren zu Unrecht der Zuschlag versagt, steht ihm ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft zu.[242] Zur Darlegung und zum Nachweis des Vergabeverstoßes, der darin liegen kann, dass einem weniger qualifizierten und weniger kostengünstigen Mitbieter der Vorzug gegeben wird, türmen sich aber nicht unerhebliche Schwierigkeiten vor dem Kläger auf. Zur Lösung dieses Problems hat Schnorbus[243] beherzigenswerte Überlegungen aus dem Prozessrecht angestellt. Der Auftraggeber habe detailliert seine Vergabeentscheidung darzulegen. Er habe den Vergabevermerk nach § 30 VOB/A mit den einzelnen Verfahrensstufen, den maßgebenden Feststellungen und den Begründungen der einzelnen Entscheidungen vorzulegen. In entsprechender Anwendung des § 111 GWB sei dem Bieter Akteneinsicht zu gewähren. Hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität und der Schadenshöhe komme dem Bieter § 287 ZPO zur Hilfe. Mache der Auftraggeber den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens geltend, berufe er sich also darauf, dass dem Bieter auch bei einem korrekten Verfahren kein Schaden entstanden wäre, sei der Auftraggeber dafür darlegungs- und beweispflichtig.

[242] Vgl. zum Beispiel BGH NZBau 2019, 798.
[243] Schnorbus, BauR 1999, 77, 98.

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