Rz. 1249
Rz. 1250
BGH
Der Kraftfahrer (2) hat gem. §§ 1, 3 Abs. 1 S. 3 StVO seine Fahrweise so einzurichten, dass er auch in der Dunkelheit vor auf der Straße liegen gebliebenen Kfz, mögen sie auch unbeleuchtet und zudem – wie ein Panzer (2) – mit einem Tarnanstrich versehen und ohne durch Warndreiecke abgesichert zu sein, rechtzeitig anhalten kann. Je nach Verkehrs- und Sichtverhältnissen haftet in einem solchen Fall der Pkw-Führer (2) zu 50–80 %. Ereignet sich der Unfall bei Dunkelheit, liegt allerdings die Haftung für den liegen gebliebenen Panzer deutlich über 50 %.
Rz. 1251
OLG Schleswig
Im vorliegenden Fall waren zur Kenntlichmachung des Panzerfahrzeugs über die vorhandene gelbe Rundumleuchte hinausgehende Sicherungsmaßnahmen zur Warnung des zivilen Verkehrs erforderlich. Es hätte sich angeboten, dass ein Besatzungsmitglied des mit drei Soldaten besetzten Panzers in der Kurve vorausgegangen wäre, um den entgegenkommenden Verkehr mit Hand- oder Flaggenzeichen zu warnen. Kommt es zum Zusammenstoß des Panzers (1) mit dem entgegenkommenden Lkw (2) auf der 5,60 m breiten Fahrbahn (Breite des Panzers 3,37 m), haften der Panzerfahrer (1) zu ⅓ (20 km/h), der Lkw-Fahrer zu ⅔ (50 km/h).
Rz. 1252
OLG Oldenburg
Fährt ein Fahrzeug (2) nachts auf das letzte Fahrzeug einer Militärkolonne auf, so haftet der Fahrer (1) zu 100 %.
Rz. 1253
OLG Hamm
Das Einschalten der Warnblinkanlage am Schlussfahrzeug einer Militärfahrzeugkolonne kann zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer geboten sein. Die Anordnung dieser Maßnahme steht im pflichtgemäßen Ermessen des Marschkolonnenführers.
Rz. 1254
OLG Frankfurt a.M.
Bewegt sich eine Militärkolonne nur mit einer Geschwindigkeit von 15–25 km/h auf der Autobahn, so muss in besonderer Weise auf die unüblich langsame Geschwindigkeit hingewiesen werden. Das kann durch Rundumleuchten geschehen. Diese müssen aber für den nachfolgenden Verkehr gut erkennbar sein. Fährt ein Lastzug (2) auf der Autobahn bei Regen und Dunkelheit mit erheblich erhöhter Geschwindigkeit von hinten auf das letzte Fahrzeug (1) einer langsam fahrenden Autokolonne auf, das zwar mit einer gelb blinkenden Rundumleuchte versehen ist, dessen Planenaufbau aber die Rundumleuchte überragt und damit für den nachfolgenden Verkehr die Sicht darauf verdeckt, kann gegenüber der Betriebsgefahr des letzten Fahrzeugs der Militärkolonne und dem Verschulden der verkehrssicherungspflichtigen Soldaten (wegen der nicht ausreichenden Warnung) die Betriebsgefahr des Lkw samt Fahrers überwiegen und ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sein. Hiervon ist auszugehen, wenn andere Rundumleuchten über eine Distanz von weitaus mehr als 100 m gesehen wurden.
Rz. 1255
OLG Nürnberg
Fährt ein Lkw-Fahrer (2) nachts auf einer Bundesautobahn auf einen quer stehenden Panzer (1), der in der Dunkelheit liegen geblieben war, weil die Panzerkette gerissen war, infolge Unaufmerksamkeit und mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf, ist die von dem Panzer ausgehende Betriebsgefahr dennoch so hoch, dass sie selbst hinter dem erheblichen Verschulden des getöteten Lkw-Fahrers und der von seinem Lastwagen ausgehenden erhöhten Betriebsgefahr nicht völlig zurücktreten kann. Eine Mithaftung der Bundesrepublik Deutschland für den Panzer i.H.v. 25 % aus der Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 1 StVG heraus ist angemessen. Allein die Tatsache, dass die Panzerkette gerissen ist, begründet kein Verschulden der Panzerbesatzung oder der Wartungsfachleute. Eine Panzerkette kann einen Materialfehler haben oder den auf sie einwirkenden Kräften nicht standhalten, ohne dass dies auf Verschulden beruht. Das Reißen der Panzerkette stellt einen typischen Fall des Versagens von Fahrzeugverrichtungen dar.
Rz. 1256
OLG Stuttgart
Bei Auffahren eines Lkw (2) zur Nachtzeit auf ein vorausfahrendes Militärfahrzeug (Radlader) mit schwach leuchtenden Bremslichtern, das an einer Autobahnbaustelle seine Geschwindigkeit herabsetzt, haftet das Militärfahrzeug zu ⅔ aus der Betriebsgefahr.