Rz. 2225
Rz. 2226
AG Bremen
Stellt der Betreiber einer Waschanlage (2) im Bereich der anliegenden Abstellfläche feststehende 20 cm hohe Poller auf, so haftet er für einen beim Rangieren eines Kundenfahrzeugs entstehenden Schaden zu ⅔ wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als Nebenpflicht aus dem Werkvertrag. (2) hat durch das Aufstellen der nur 20 cm hohen Poller im Bereich der Waschanlage die ihm obliegende Verpflichtung, Benutzer der Anlage vor Schäden zu bewahren und damit seine Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt. Selbst wenn der Parkplatz durch weiße Schraffierungen und Absperrungen erkennbar war, durfte er keine auf die Markierungen gesetzten, feststehenden Poller verwenden. Die Aufstellung der Poller ist dem Waschanlagenbetreiber (2) vorzuwerfen, denn bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen können, dass durch das Aufstellen der Poller Fahrzeuge beschädigt werden konnten und dies verhindern können.
Rz. 2227
Bundesverfassungsgericht
Kommt eine Person mit Behinderung auf einem Behindertenparkplatz beim Wechsel vom Fahrersitz auf den Rollstuhl zu Fall, steht der Ausschluss eines Anspruchs gegen den Verkehrssicherungspflichtigen im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Parkplatz mit einer unebenen Pflasterung des Bodenbelags versehen war. Ein Ausschluss des Anspruchs aus § 254 Abs. 1 BGB kann nicht mit der Begründung erfolgen, der Betroffene habe die "Beschaffenheit" – mutmaßlich – gekannt. Nach dem Willen des Verfassungsgebers fließt das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen, das sich aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergibt, als Teil der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des Zivilrechts hinein.
Rz. 2228
BGH
Ein Parkplatz ist entsprechend den technischen Regelungen einzurichten und herzustellen. Randsteine dienen der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche. Eine stirnseitige Begrenzung der Parkbuchten durch das Anbringen von 20 cm hohen Randsteinen und einer Bepflanzung soll ein "Überhangparken" verhindern. Der Fahrzeugführer eines tiefer gelegten Fahrzeugs muss auf solche Gegebenheiten besonders achten.
Rz. 2229
OLG Schleswig
Stößt ein knapp 4 m hoher Sattelzug (1) gegen das teilweise etwas unter 4 m hohe Dach einer Tankstelle, so haftet der Inhaber der Tankstelle (2) aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung für den angerichteten Schaden zu 100 %, wenn der Lenker des Sattelzuges nicht auf die Höhe des Daches hingewiesen worden ist und auch keine unangemessene Geschwindigkeit eingehalten hat. Die Gefahr einer Berührung mit dem selbst an der höchsten Stelle nur 4,08 m hohen Tankstellendach bestand aufgrund der Federung des Lastzuges bereits bei Schrittgeschwindigkeit. Die Ursache für den Schaden liegt deshalb darin, dass die Überdachung großen Fahrzeugen mit zulässiger Höhe ein Unterfahren überhaupt nicht erlaubte. Ohne eine Warnung hatte der Lenker des Sattelzugs keine Veranlassung, die Benutzung der Tankstelle für gefahrvoll zu halten. Ein Mitverschulden des Sattelzug-Lenkers scheidet deshalb aus.
Rz. 2230
OLG Hamm
Hindernisse müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in der Weise gekennzeichnet sein, dass sie auch unter widrigen Witterungsbedingungen erkennbar sind (hier: geschlossene hohe Schneedecke). Unterlässt ein verkehrssicherungspflichtiges Bundesland die Kenntlichmachung von Hindernissen und fährt ein ortsunkundiger Fahrzeugführer zu schnell und unvorsichtig in eine vermeintliche Parklücke ein, so dass sein Fahrzeug auf einem Baumstamm aufsetzt und einen Motorschaden erleidet, haftet die Gemeinde zu 40 %.
Rz. 2231
OLG Hamm
Die Verkehrssicherungspflicht auf einem öffentlichen Parkplatz ist nicht auf die Fläche beschränkt, auf der sich der Fußgängerverkehr nach der Vorstellung des Verkehrssicherungspflichtigen bewegen soll. Die Verkehrssicherungspflicht in Form der Beleuchtung eines öffentlichen Parkplatzes umfasst auch die Bereiche, die der Abgrenzung der einzelnen Stellplätze dienen. DIN-Vorschriften können zur inhaltlichen Bestimmung von Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden. Allerdings führt nicht schon jede geringfügige Abweichung von einer DIN-Vorschrift zu einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Wer als Fußgänger bei Dunkelheit auf einem öffentlichen Parkplatz eine Abkürzung zwischen den Autos wählt, statt über den vorgesehenen Weg oder die Fahrfläche zu gehen, riskiert, dass sein Anspruch wegen überwiegenden Eigenverschuldens ausgeschlossen sein kann.
Rz. 2232
OLG Hamm
Ein Regeneinlauf in einer Parkplatzzufahrt, dessen aufliegender Deckel wegen seiner schadhaften Einfassung bei punktueller Belastung aufkippen und dadurch zu einem Fahrzeugschaden führen kann, stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Auch wenn die Benutzung des Parkplatzes durch entsprechende Verkehrszeichen nur einem beschränkten Benutzerkreis vorbehalten worden ist, kann ein danach an sich Unbefugter ...