Rz. 307
Rz. 308
OLG Köln
Kommt ein Fahrzeug (1) wegen zu hoher Geschwindigkeit auf der Überholspur der Autobahn bei Glatteis ins Schleudern und bleibt liegen, haftet dessen Fahrer zu ⅔, wenn das nachfolgende Fahrzeug (2) auffährt. Dessen Fahrer haftet wegen unangepasster Geschwindigkeit zu ⅓mit, nicht aber wegen fehlenden Ausweichens. Eine solche Selbstgefährdung ist bei Glatteis nicht zumutbar.
Rz. 309
BGH
Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirklicht sich nicht eine aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere durch den Unfall entstandene Gefahrenlage.
Rz. 310
BGH
Ein Kfz-Fahrer braucht bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bei trockener, schnee- und eisfreier Fahrbahn seine Fahrweise nicht auf eine mögliche Glatteisbildung einzustellen. Dies würde die Flüssigkeit des Verkehrs in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. Taucht ein niedrig über der Fahrbahn fliegender Hubschrauber der Polizei auf, so bietet dies einen deutlichen Hinweis auf eine Gefahrenstelle, der eine Warnung vor Glatteis mit einschließt und zu einer erheblichen Verminderung der Geschwindigkeit verpflichtet.
Rz. 311
OLG Hamm
Ergibt die Beweisaufnahme, dass eine Straße mit Raureif bedeckt und eisglatt war, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrer des Pkw (2) den Unfall wegen nicht angepasster Geschwindigkeit verursacht hat. Er haftet zu 100 %.
Rz. 312
OLG Frankfurt a.M.
Aus der Tatsache, dass ein Kfz-Führer bei Glatteis keine Kontrolle mehr über sein Kfz hat, kann darauf geschlossen werden, dass er für die zu diesem Zeitpunkt herrschenden Straßenverhältnisse zu schnell gefahren ist oder bei einer Lenkbewegung den Glatteis bedingten schlechten Straßenzustand nicht berücksichtigt hat. Bei winterlichen Straßenbedingungen hat ein Kfz-Führer, vor allem bei bergab führenden Straßen, immer im Auge zu behalten, dass die anderen auf dieser Strecke befindlichen Kfz-Führer ebenfalls der Gefahr des Kontrollverlustes ausgesetzt sind. Er muss daher immer damit rechnen, dass ein Vorausfahrender aufgrund der winterlichen Straßenbedingungen auch bei kleinsten Fahrungenauigkeiten die Beherrschung über sein Kfz verliert. Der Nachfahrende ist daher im Zweifel angehalten, mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Für beide Unfallbeteiligten war der Unfall kein unabwendbares Ereignis. Der Halter des vorausfahrenden ins Schleudern gekommenen Fahrzeugs haftet zu ⅔.
Rz. 313
OLG München
Ein Fahrer, der aufgrund witterungsbedingt schlechter Fahrbahn und unangepasster Fahrweise auf die Gegenfahrbahn gerät, haftet zu 25 % für Auffahrunfälle, die sich dadurch auf der Gegenfahrbahn ereignen. Eine Zurechnung gegenüber dem Hindernis Bereitenden scheidet nicht schon deshalb aus, weil einem Beteiligten das rechtzeitige Anhalten gelingt und er erst durch den Hinterherfahrenden zu Schaden kommt. Mit dem teilweisen Versperren der Fahrbahn wurde eine Gefahrenlage geschaffen, die im Hinblick auf den vorliegenden Kolonnenverkehr aus mindestens vier Fahrzeugen noch nicht damit beendet war, dass das zweite Fahrzeug zum Stillstand gekommen war.
Rz. 314
OLG Karlsruhe
Selbst ein abruptes Abbremsen des vorausfahrenden Kfz ohne äusseren Anlass ändert grundsätzlich nichts am einem schuldhaften Verkehrsverstoß des Hintermannes. Dies wird über den Anscheinsbeweis dokumentiert. Den Auffahrenden trifft eine Haftung von 100 %. Daran ändert auch die nicht ausgeräumte Möglichkeit etwas, dass der Vordermann vorsätzlich aus "erzieherischen Gründen" abrupt gebremst hatte. Ein Verkehrsverstoß des Vorausfahrenden wäre nur dann relevant, wenn er nachgewiesen wäre.
Rz. 315
LG Hamburg
Kommt es an einer Kreuzung beim Abbiegen bei einer grünen Ampelphase zu einem Auffahrunfall, weil der Vorausfahrende wegen eines Martinshornes gebremst hatte, kann den Auffahrenden die Haftung zu 100 % treffen. Wird ein Martinshorn hörbar, muss sich der Verkehrsteilnehmer umgehend Kenntnis darüber verschaffen, wo sich das Fahrzeug mit den Sonderrechten befindet.
Rz. 316
LG Krefeld
Fährt ein Kfz (2) nachts auf einer Autobahn, ohne das Sichtfahrgebot zu beachten und unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot auf ein Kfz (1) auf, das wegen Eisglätte ins Schleudern geraten und auf der Gegenfahrbahn liegen geblieben war, haften beide Fahrer zu 50 %. Der Fahrer des Kfz (1) trägt ein erhebliches Mitverschulden. Er hätte aufgrund der Witterungsverhältnisse damit rechnen müssen, dass sein Fahrzeug auf der Autobahn ins Schleudern gerät.
Rz. 317
LG Wuppertal
Kommt es hinter einem wegen eines Reifenplatzers ins Schleudern gekommenen Fahrzeugs (3) zu einem Auffahrunfall zwischen einem nachfolgenden Fahrzeug (1), das zum Stehen gekommen war, und einem weiteren Kfz (2), haften der Fahrer des Fahrzeugs (3) und des Wagens (2) als Gesamtschuldner für den entst...