Rz. 919
Rz. 920
OLG Oldenburg
Rutscht das Heck eines Busses (2) aufgrund von Glatteis in die Gegenfahrbahn, haftet der Fahrer des Busses zu ⅔ für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein entgegenkommender Pkw (1) beim Abbremsen ins Schleudern gerät. Der Fahrer des Pkw (1) hatte einen Zusammenstoß befürchtet. Er haftet aus der Gefährdungshaftung, weil seine Geschwindigkeit an der Obergrenze des gerade noch Zulässigen gelegen hatte.
Rz. 921
OLG Frankfurt a.M.
Den Fahrer eines Kfz (1), der in einen Unfall mit einem auf seine Fahrbahnseite geratenden Kfz (2) verwickelt wird, trifft keine Mithaftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Für ihn stellt der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar. Den Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs (2) trifft das Verschulden zu 100 %.
Rz. 922
OLG Nürnberg
Auf spiegelglatter Straße muss jeder Autofahrer damit rechnen, dass andere Fahrzeuge vor ihm ins Schleudern geraten können. Selbst eine Geschwindigkeit von nur 20–25 km/h genügt allein nicht, um der bei Glatteis erforderlichen Sorgfalt zu genügen. Der auffahrende Kraftfahrer (1) muss sich ein Mitverschulden von 75 % anrechnen lassen.
Rz. 923
LG Itzehoe
Kommt es auf einer durch winterliche Verhältnisse glatten Straße zu einer Kollision zwischen einem mit nicht an die Witterungsverhältnisse angepasster Geschwindigkeit fahrenden und einem an einem parkenden Fahrzeug vorbeifahrenden und dadurch auf die Gegenfahrbahn geratenden Fahrzeug, haften beide Fahrer zu 50 %. Die Betriebsgefahr beider am Unfall beteiligter Fahrzeuge war zum Unfallzeitpunkt gleichermaßen erhöht.
Rz. 924
LG Wuppertal
Wer als Lkw-Fahrer (2) vor einer nur schlecht einsehbaren Kurve an einem Hindernis vorbeifährt und dabei teilweise die Gegenfahrbahn benutzen muss, hat den Gegenverkehr durch mehrmaliges Betätigen des Blinklichtes, durch Hupen oder vergleichbare Maßnahmen zu warnen. Dies gilt auch auf einer belebten innerörtlichen Durchgangsstraße. Wenn ein entgegenkommender Pkw-Fahrer (1) wegen teilweiser Benutzung seiner Fahrbahn durch Gegenverkehr auf glatter Straße eine Vollbremsung macht und dabei in den entgegenkommenden Lkw rutscht, erhält er mindestens 50 % Schadensersatz, auch wenn der verbleibende Platz für ein gefahrloses Vorbeifahren noch gereicht hätte.
Rz. 925
AG Schwarzenbek
Selbst wenn es nicht zu einer Berührung von Fahrzeugen kommt, ist grundsätzlich vom Betrieb eines Kfz i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG auszugehen. Es genügt allerdings nicht, wenn nur ein reines Zugegensein an der Unfallstelle vorliegt. Der Führer des Kfz muss den Schaden mitverursacht haben. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn ein Fahrer beim Einbiegen in ein Grundstück nach links mit gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger nach kurzem Anhalten die Fahrt fortsetzt und ein Fahrer des Gegenverkehrs nach rechts ausweicht, weil er davon ausgeht, dass der Abbieger sein Vorfahrtsrecht nicht beachten wird. Die theoretische Überlegung einer bevorstehenden Zuwiderhandlung begründet keine Betriebsgefahr. Der Abbiegende haftet deshalb nicht.