Rz. 1674
Rz. 1675
OLG Nürnberg
Bei einem Sturz haftet der Soziusfahrer von (2) zu 30 % mit, obwohl (1) die Vorfahrt von (2) missachtete. Die Mithaftung ergibt sich daraus, dass er keinen Schutzhelm trug.
Rz. 1676
BGH
Der Schadenersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grds. nicht wegen Mitverschuldens gem. § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.
Rz. 1677
BGH
Der Fahrer eines Mopeds, der bei einem Verkehrsunfall im Juli 1974 eine Kopfverletzung erlitten hat, muss sich nicht als Mitverschulden anrechnen lassen, dass er keinen Schutzhelm getragen hatte, da sich zum Unfallzeitpunkt noch kein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen eines Schutzhelms für Mopedfahrer gebildet hatte. Zum Zeitpunkt des Unfalls schrieb die Straßenverkehrsordnung noch nicht vor, dass Fahrer von motorisierten Zweirädern während der Fahrt Schutzhelme tragen müssen. Der Kl. hat mithin nicht gegen Schutzvorschriften der Straßenverkehrsordnung verstoßen, die der Gesetzgeber im Interesse der Vermeidung schwerer Verletzungen erlassen hat. Nun ist allerdings ein Mitverschulden des Verletzten auch ohne das Bestehen gesetzlicher Vorschriften bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.
Rz. 1678
OLG Schleswig
Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grds. ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms in Höhe von 20 % anrechnen lassen. Das grob fahrlässige Verhalten des Radfahrers überwiegt den Mitverschuldensanteil des anderen Verkehrsteilnehmers deutlich.
Rz. 1679
OLG Schleswig
Solange für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, braucht sich der Radfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem Kfz das Fehlen eines Schutzhelms nicht als Mitverschulden anrechnen zu lassen.
Rz. 1680
OLG Celle
Kollidiert ein Radfahrer mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nur in Ausnahmefällen ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Solche Ausnahmefälle sind gegeben, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition, beispielsweise aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht.
Rz. 1681
OLG Hamm
Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Motorradfahrer und einem anderen Kfz, haftet der Motorradfahrer mit, wenn er keinen Schutzhelm getragen hatte.
Rz. 1682
OLG Hamm
Wenn das Mitverschulden des getöteten Mofa-Fahrers allein darin liegt, dass er den Kinnriemen seines Schutzhelms nicht fest genug angezogen und diesen deshalb noch vor dem Aufprall auf die Windschutzscheibe des Pkw des Schädigers verloren hat, ist eine Kürzung der Ansprüche aus §§ 844, 846, 254 BGB nicht gerechtfertigt. Die unzureichende Befestigung des Kinnriemens stellt ein Fehlverhalten von so untergeordneter Bedeutung dar, dass es hier außer Betracht bleiben muss. Dazu kommt, dass der Geschehensablauf, der zum Verlust des Sturzhelms geführt hat, selbst Fachkreisen erst 1997 näher bekannt geworden ist.
Rz. 1683
OLG Hamm
Wird die Sicht eines Motorradfahrers durch Regentropfen auf der Sichtscheibe des heruntergeklappten Visiers seines Sturzhelms stark eingeschränkt, so muss er seine Geschwindigkeit so vermindern, dass der Sichtbehinderung Rechnung getragen wird. Der Motorradfahrer hat den für ihn von links kommenden Kfz-Fahrer erst aus einer Entfernung von ca. 15 m wahrgenommen und konnte deswegen bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 50 km/h den Unfall nicht mehr vermeiden. Er hätte deswegen entweder das Visier zumindest teilweise hochklappen müssen, um bessere Sicht zu gewinnen, oder sich auf die erhebliche Sichtverschlechterung durch deutliche Reduzierung seiner Geschwindigkeit einrichten müssen. Der Kfz-Fahrer muss jedoch nach § 9 StVG einen Teil seines Schadens selbst tragen, weil er beim Überqueren der Fahrbahn den Fahrverkehr nicht genügend beachtet hat. Der Motorradfahrer haftet demgemäß zu ⅔.
Rz. 1684
OLG Hamm
Wird in der Nacht auf einem Fahrrad- und Fußgängerweg ein Sperrpfosten angebracht, der nicht beleuchtet und kaum erkennbar ist, so liegt ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Verstößt ein Fahrradfahrer gegen d...