Rz. 1979
Rz. 1980
OLG Düsseldorf
Der Lkw (1) streift an einem Baum, der an der Bordsteinkante der Straße schräg zur Straße steht mit einer Durchfahrtshöhe von 3,60 m. Bei Kollision des Lkw-Aufbaus mit dem Stamm haftet der Verkehrssicherungspflichtige (2) einer 7 m breiten Straße nicht. Der Träger der Straßenbaulast verletzt in der Regel seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn er Straßenbäume an einer breiten innerstädtischen Straße in 3,60 m Höhe in den Fahrbereich ragen lässt. Es ist Sache des Fahrers, sich hierauf einzurichten.
Rz. 1981
OLG Celle
Es gibt keine festen Grenzen für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht, wenn Äste von Straßenbäumen in den Luftraum über der Fahrbahn hängen. Insoweit ist lediglich gefestigte Rechtsprechung, dass es die Verkehrssicherungspflicht nicht erfordert, den Luftraum über den Straßen generell in der nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO für Fahrzeuge maximal zulässigen Höhe von 4 m freizuhalten. Denn § 32 StVZO ist eine Bau- und Betriebsvorschrift für Kraftfahrzeuge, nicht aber für Straßen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt entscheidend vom Charakter der Straße ab und wird maßgebend durch Art und Ausmaß ihrer Benutzung und durch ihre Verkehrsdeutung bestimmt. Dabei kann vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden, dass die Straße völlig gefahrlos ist.
Rz. 1982
OLG Hamm
Der Betreiber einer Tankstelle verstößt gegen die Verkehrssicherungspflicht, wenn er auf seinem Gelände im Bereich eines zuvor höhenmäßig nicht begrenzten und von einem Müllfahrzeug regelmäßig befahrenen Zufahrtsweg einen Preismasten aufstellt, ohne auf die hierdurch beschränkte Durchfahrtshöhe hinzuweisen. Muss der Fahrer des Müllentsorgungsfahrzeugs die nur um wenige Zentimeter zu geringe Durchfahrtshöhe nicht erkennen, ist im Falle einer Berührung des Fahrzeugs mit dem Preismasten nur die Betriebsgefahr bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge in Bezug auf den durch den Erstanstoß verursachten abgrenzbaren Schaden einzustellen. Ein Verschulden trifft den Fahrer aber dann, wenn er die Umsturzgefahr des, infolge des ersten Anstoßes schräg stehenden Preismasten dadurch erhöht, dass er sein bis dahin als Stütze fungierendes Fahrzeug entfernt.
Rz. 1983
OLG Hamm
Ist nach den örtlichen Gegebenheiten schwer abschätzbar, dass ein Baumstamm in 3,40 m Höhe in den Luftraum über der Straße hineinragt, so muss der Versicherungspflichtige (2) vor dieser Gefahrenstelle warnen. Ein Lkw-Fahrer (1) darf aber nicht darauf vertrauen, dass vor einer solchen Einengung des Lichtraumprofils stets gewarnt wird. Im Kollisionsfall haftet er zu 50 %.
Rz. 1984
OLG Dresden
Der Verkehrsraum (Lichtraum) über Straßen ist jedenfalls bei Bundesstraßen in einer Höhe von 4 m von Ästen freizuhalten, um ein gefahrloses Benutzen mit Fahrzeugen von 4 m Höhe zu ermöglichen. Den Fahrzeugführer (1), der die Gefahr erkannt hat, trifft ein Mitverschulden von 50 %, wenn er zum rechten Straßenrand ausweicht und dort mit dem Aufbau des Fahrzeugs (hier: 3,80 m) gegen einen Ast stößt.
Rz. 1985
OLG Jena
Bei Straßen mit großer Verkehrsbedeutung, wie z.B. Bundesstraßen, umfasst die Verkehrssicherungspflicht die Freihaltung von Verkehr behinderndem Baumbewuchs sowohl in der Höhe als auch in der Breite. Dies gilt jedoch nicht für nur gering frequentierte Straßen oder Feldwege. Für die sonstigen Straßen ist anhand der Verkehrsdichte gerade auch in Bezug auf größere Fahrzeuge, wie z.B. Lkw, anhand der Straßenbreite, der Offensichtlichkeit einer Gefahrenlage und anhand umwelttechnischer Gesichtspunkte jeweils einzelfallabhängig zu entscheiden. Eine zweimalige Ortsbegehung im Jahr genügt grundsätzlich, um die Bäume zu inspizieren. Fehlt eine solche Besichtigung bzw. werden kranke Bäume nicht beseitigt, haftet die verkehrssicherungspflichtige Behörde zu 50 %, wenn es zu einer Kollision eines Lkw mit einem herunterhängenden Ast auf einer häufig von großräumigen Kfz befahrenen Straße kommt.
Rz. 1986
OLG Naumburg
Die Straßenverkehrssicherungspflicht ist auch bei Straßenbäumen zu beachten. Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Bäume, die in den Luftraum einer Straße hineinragen, gibt es keine für jeden Fall geltenden Grundsätze. Auch das Interesse an der Erhaltung alten Baumbestandes an öffentlichen Straßen ist mit in Betracht zu ziehen. Ist dem Verkehrssicherungspflichtigen die Beseitigung der Gefahrenquelle nicht zumutbar, dann muss er vor ihr zumindest deutlich warnen. Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass die zuständigen Bediensteten des beklagten Landes ihre Straßenverkehrssicherungspflicht jedenfalls dadurch verletzt haben, dass sie nicht für die Warnung vor dem in den Straßenraum hineinragenden Ast gesorgt haben. Der Kfz-Halter muss sich jedoch entsprechend §§ 254 Abs. 1, 831 BGB ⅓ Mitverschulden anrechnen lassen, weil sein Fahrer den Luftraum über der Straße nicht hinreichend beobachtet hat.
Rz. 1987
OLG Köln
Der Umstand, dass der Ast einer etwa 100 Jahre alten Eiche mehre...