Rz. 322

 

Rz. 323

OLG Koblenz[305]

Gerät ein Pkw-Fahrer (1) durch abruptes Bremsen wegen eines unsicher vor ihm auf der Fahrspur fahrenden Lkw (3) auf der Überholspur einer zweispurigen Fahrbahn ins Schleudern und bleibt quer zur Fahrbahn stehen, kann er von einem auffahrenden Pkw-Fahrer (2) nicht mehr als 40 % Ersatz seines Schadens verlangen.

 

Rz. 324

OLG Schleswig[306]

Soweit es bei einer gemeinschaftlichen Skifahrt zu einer Kollision der Beteiligten kommt und nicht aufgeklärt werden kann, welcher der Beteiligten vorausgefahren ist, besteht kein Anscheinsbeweis zulasten des Gegners des Geschädigten, dass dieser gegen die die Sorgfaltspflichten bestimmenden FIS Regeln für Skifahrer und Snowboarder verstoßen hat.

 

Rz. 325

KG[307]

Im Tunnel einer Stadtautobahn ist der Fahrer (2) eines einem anderen Fahrzeug nachfahrenden Pkw (3) nicht verpflichtet, generell den Abstand zu dem vorausfahrenden Kfz so zu wählen, dass er rechtzeitig vor einem durch das vorausfahrende Fahrzeug zunächst verdecktes Hindernis – ein liegengebliebenes Fahrzeug (1) – anhalten kann, wenn der Vorausfahrende (3) ohne zu bremsen unmittelbar vor dem Hindernis den Fahrstreifen wechselt. Der Fahrer (2) haftet zu 25 % aus der Betriebsgefahr seines Kfz.

 

Rz. 326

OLG Naumburg[308]

Bei einem Verkehrsunfall unter Beteiligung von Fahrzeugen mit eingebautem Antiblockiersystem (ABS) bzw. "Automatischem Blockierverhinderer" (ABV) in der Wortwahl des § 41b StVZO sprechen fehlende Bremsspuren weder für eine maßvolle Geschwindigkeit noch gegen eine Vollbremsung. Abgestellt werden kann unter diesen Umständen nur auf die sogenannte "Scherbenlage".

 

Rz. 327

OLG Braunschweig[309]

Kommt ein vorausfahrender Pkw (1) ins Schleudern und bleibt er auf der Standspur der Autobahn stehen, kann der Fahrer eines nachfolgenden Pkw (2), der deshalb seinerseits mit seinem Fahrzeug ins Schleudern kommt, keinen Ersatz verlangen.

 

Rz. 328

OLG Hamm[310]

Fährt ein mit zu geringem Sicherheitsabstand fahrender Motorradfahrer auf einer Autobahnausfahrt auf einen unerwartet stark bremsenden Pkw auf, da der Pkw-Führer eines Automatikfahrzeugs die Bremse für eine Kupplung hält, haften beide Seiten jeweils zu 50 %. Der Pkw der Beklagten ist i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund stark abgebremst worden, und zwar aus einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 50 km/h. Für den nachfolgenden Verkehr begründet dies eine erhebliche Gefahr. Auf Seiten des Klägers war die Betriebsgefahr des Motorrades gesteigert, weil der Zeuge den vorgeschriebenen Abstand nicht einhielt.

 

Rz. 329

OLG Hamm[311]

Bleibt ein Fahrzeug (1) nach dem Schleudern und einer Fahrzeugdrehung auf dem Standstreifen der Autobahn in einer Kurve stehen, haftet der Fahrer des ebenfalls ins Schleudern gekommenen Fahrzeugs (2), das auf das stehende Fahrzeug auffährt, zu 75 %.

 

Rz. 330

OLG Köln[312]

Wer in Sandalen versucht, einen bergab rollenden Pkw aufzuhalten und dabei gravierende Verletzungen erleidet, hat ein erhebliches Eigenverschulden. Er haftet mit 70 %. Ein Wegrollen eines Fahrzeugs steht noch in einem engen Zusammenhang mit dem Betrieb, wenn dieses nach dem Betrieb nicht ordnungsgemäß gegen Wegrollen gesichert gewesen ist. Ein deliktischer Anspruch gegen den Fahrzeughalter, der den Wagen nicht ausreichend gegen Wegrollen sicherte, bleibt möglich.

 

Rz. 331

OLG Köln[313]

Bleibt ein Pkw (1) nach einem Schleudervorgang beim Überholen bei Dunkelheit auf der Autobahn auf der Überholspur quer zur Fahrbahn liegen, so haftet der Fahrer zu 40 %, wenn in den stehenden Wagen ein zweiter Pkw (2) mit Abblendlicht und überhöhter Geschwindigkeit (134 km/h statt der zugelassenen 100 km/h) hineinfährt.

 

Rz. 332

OLG Koblenz[314]

Konnte ein Radfahrer mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 14 km/h problemlos vor einem Fußgänger anhalten, der bereits fast die gesamte Fahrbahn überquert hatte, ist der gleichwohl auffahrende zweite Radfahrer für den Unfall weit überwiegend selbst verantwortlich, wenn er ebenfalls abbremst und hierdurch zu Fall kommt. Den Fußgänger trifft unter diesen Umständen keine Haftung.

 

Rz. 333

OLG Nürnberg[315]

Gerät ein Fahrzeugführer (1) ohne erkennbaren Grund von seiner Spur ab und kann er dieses Abkommen oder Ins-Schleudern-geraten nicht plausibel erklären, so gelangen die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu seinen Ungunsten zur Anwendung. Fährt ein Fahrzeug nachts auf einer Bundesautobahn auf ein auf der linken Fahrspur liegen gebliebenes anderes Fahrzeug auf, so haftet der Auffahrende zu ⅓. Fahrer (1) trägt die überwiegende Verantwortung an diesem Unfall, weil er schuldhaft durch sein Verhalten die äußerst gefährliche Verkehrslage, nämlich das Liegenbleiben seines Fahrzeugs bei Nacht auf der linken Spur der Bundesautobahn, verursacht hat. Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind zu Lasten des Kraftfahrers anwendbar, der aus ungeklärten Gründen von seiner Fahrspur abkommt oder ins Schleudern kommt.

 

Rz. 334

OLG München[316]

Bei einem typischen Auffahrunfall haftet der Auffahrende grundsätzlich allein und in voller Höhe. ...

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