Rz. 28

Für die im Verbund stehenden Verfahren in Versorgungsausgleichssachen (siehe Rdn 9–11) besteht für die Ehegatten Anwaltszwang; denn nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen vor dem Familiengericht und dem OLG durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das gilt auch dann, wenn das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen abgetrennt wird (vgl. § 140 FamFG); denn auch nach der Abtrennung bleibt die Versorgungsausgleichssache Folgesache. Anwaltszwang besteht auch, wenn nach einer Verbundentscheidung der ersten oder zweiten Instanz ein Rechtsmittel nur noch gegen die Entscheidung in der Versorgungsausgleichssache eingelegt wird.[10]

 

Rz. 29

Der Anwaltszwang erstreckt sich grds. auf alle Verfahrenshandlungen, v.a. auch auf den Abschluss von Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor dem Familiengericht, damit auf diese Weise das Formerfordernis des § 7 VersAusglG erfüllt werden kann. Ist ein Ehegatte nicht anwaltlich vertreten, können die Eheleute eine derartige Vereinbarung deswegen nicht durch die Aufnahme in das gerichtliche Protokoll wirksam abschließen, sondern nur durch eine notarielle Beurkundung (vgl. § 7 Abs. 3 VersAusglG). Eine anwaltliche Vertretung ist jedoch auch in diesen Fällen nicht erforderlich, soweit der Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG (siehe Rdn 25) betroffen ist, soweit also ein Ehegatte den Antrag stellen will, den Versorgungsausgleich trotz einer Ehedauer von weniger als drei Jahren durchzuführen (§ 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG). Auch die Ausübung der Wahlrechte in Bezug auf die Wahl der Zielversorgung bei der externen Teilung (§ 15 Abs. 1, 3 Vers­AusglG) unterliegt nicht dem Anwaltszwang, kann also von einem nicht vertretenen Ehegatten selbst ausgeübt werden (§ 114 Abs. 4 Nr. 7 FamFG).

 

Rz. 30

Umgekehrt bedeutet § 114 Abs. 1 FamFG, dass für die Ehegatten das Verfahren in Versorgungsausgleichssachen dann nicht vom Anwaltszwang erfasst ist, wenn es sich bei dem Verfahren nicht um eine Folgesache handelt, v.a. also in isolierten Verfahren (siehe Rdn 12 ff.).

 

Rz. 31

Für das Verfahren vor dem BGH folgt der Anwaltszwang aus § 114 Abs. 2 FamFG. In diesem Fall besteht der Anwaltszwang unabhängig von der Eigenschaft als Folgesache. Die Vertretung muss in diesen Fällen immer durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.

[10] OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 2018; OLG Bremen FamRZ 2014, 596; OLG Köln FamRZ 2013, 1604; Rahm/Künkel/Wagner, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Versorgungsausgleich, Rn 320; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 681.

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