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Gemäß § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Sie kann ihre Mutterschaft nicht anfechten.[27] Die Mutterschaft ist unveränderlich.[28] Mit der nicht anfechtbaren Mutterschaft geht das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu allen Verwandten der gebärenden Mutter einher[29] – wiederum mit der Folge von Unterhaltsansprüchen und gesetzlichem Erbrecht.
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