Rz. 22

Gemäß § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Sie kann ihre Mutterschaft nicht anfechten.[27] Die Mutterschaft ist unveränderlich.[28] Mit der nicht anfechtbaren Mutterschaft geht das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu allen Verwandten der gebärenden Mutter einher[29] – wiederum mit der Folge von Unterhaltsansprüchen und gesetzlichem Erbrecht.

[27] PWW/Ziegler, § 1591 BGB Rn 3.
[28] Palandt/Brudermüller, § 1591 BGB Rn 2.
[29] PWW/Ziegler, § 1591 BGB Rn 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge