Rz. 105

Die Personensorge ist in §§ 1631 bis 1633 BGB näher geregelt. Danach umfasst ist insbesondere die Pflicht und das Recht umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Von Bedeutung sind oftmals folgende Fragen:

Aufenthaltsbestimmungsrecht,
Aufsicht,
Ausbildung,
Berufsangelegenheiten,
Erziehung,
Gesundheitsfürsorge,
Namensgebung und –änderung,
Pflege,
Umgangsbestimmung mit Eltern oder Dritten,
Vaterschaftsanfechtung.[93]
[93] FAKomm-FamR/Ziegler, 5. Aufl., § 1626 BGB Rn 15; PWW/Ziegler, § 1626 BGB Rn 9.

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