Rz. 108

Das Kind hat dieselben Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern oder Elternteile wie ein Kind, das aus einer Ehe hervorgegangen ist. Sind Eltern miteinander verheiratet und trennen sich, regelt § 1629 BGB, wer für das gemeinsame Kind wie den Kindesunterhaltsanspruch geltend macht. Dort heißt es in Absatz 3:

Zitat

"Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen so lange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache oder eine Partnerschaftssache zwischen ihnen anhängig ist."

 

Rz. 109

Es handelt sich hierbei um eine gesetzlich geregelte und zwingende Verfahrensstandschaft des Elternteils, in dessen Obhut das Kind lebt. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern miteinander verheiratet waren bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.[97] Sind die Eltern hingegen nicht miteinander verheiratet, also im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wird der Unterhaltsanspruch des Kindes immer im Namen des Kindes geltend gemacht. Vor dem Hintergrund, dass Schutzzweck der Verfahrensstandschaft sein soll, dem Kind Konflikte im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren der Eltern zu ­ersparen,[98] scheint das außerhalb einer Ehe geborene Kind benachteiligt. Denn wenn sich seine Eltern trennen, die zuvor in nichtehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam mit dem Kind ein intaktes Familienleben geführt haben, ist dieses Kind genau denselben emotionalen Konflikten ausgesetzt wie ein ehelich geborenes Kind. Denn ob die Eltern sich um z.B. Zugewinnausgleich oder "nur" um Vermögensauseinandersetzung im Sinne des Nebengüterrechts streiten, hat hierauf keinen Einfluss. Eine andere Frage kann aber die Dauer der Auseinandersetzung sein.

[97] Palandt/Götz, § 1629 BGB Rn 29; PWW/Ziegler, § 1629 BGB Rn 19.
[98] Palandt/Götz, § 1629 BGB Rn 23.

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