Rz. 80
Das Gesetz sieht als dritte Möglichkeit der Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge die durch Regelung des Familiengerichts vor. Nach § 1626a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BGB überträgt das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam. Das geschieht nur, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung entgegenstehen könnten, und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind.
Rz. 81
Zum Verständnis sei noch einmal verdeutlicht, dass es auch hier ausschließlich, wie unter den Ziffern 1. und 2. des § 1626a Abs. 1 BGB, um die Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern geht. Diese kann entweder durch Sorgeerklärung, Heirat oder Übertragung durch das Familiengericht entstehen. Die Mutter des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes hat also bereits die elterliche Sorge, soweit ihr diese nicht entzogen worden ist.
a) Antrag
Rz. 82
Voraussetzung für das Tätigwerden des Familiengerichts ist ein Antrag, der von einem Elternteil gestellt wird. Das ergibt sich aus § 155a Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 155a Abs. 2 S. 2 FamFG. Dem Wortlaut nach können Antragsteller also sowohl die Mutter, die bereits Inhaberin der elterlichen Sorge sein muss, als auch der Vater sein.
Rz. 83
Zuständig für das Verfahren ist das Familiengericht. Denn bei einem Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge handelt es sich um eine Kindschaftssache i.S.d. § 151 Nr. 1 FamFG. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 152 Abs. 2 FamFG.
Rz. 84
Zwar ist nicht Tatbestandsvoraussetzung, dass der Vater zuvor und zunächst eine Sorgeerklärung abgegeben hat. Das Rechtsschutzbedürfnis für das einzuleitende Verfahren wird aber in der Regel erst dann bejaht werden, wenn der Antragsteller versucht hat, außergerichtlich sein Ziel zu erreichen. Denn kostengünstiger, mit weniger Verfahrensbeteiligten und unkomplizierter ist es, wenn die Eltern gemeinsam eine Sorgeerklärung vor dem Jugendamt abgeben. Deshalb kann von dem beantragenden Elternteil unter diesem Aspekt verlangt werden, dass er erst die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nimmt und nach Scheitern der Bemühungen des Jugendamtes, einen Elternkonflikt beizulegen, den gerichtlichen Weg beschreitet. Entsprechend wird einem Verfahrenskostenhilfegesuch auch erst bei Ausschöpfung dieser Möglichkeiten stattgegeben werden.
Rz. 85
Muster 2.3: Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Muster 2.3: Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
An das Amtsgericht _________________________
– Familiengericht –
Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge
des Herrn _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________, als Beteiligter zu 1) und Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________.
für das minderjährige Kind _________________________, geboren am _________________________, in _________________________,
dessen Mutter die Frau _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________, als Beteiligte zu 2) ist.
Begründung:
Der Beteiligte zu 1) und Antragsteller begehrt die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch das Familiengericht. Er ist der Vater des am _________________________ geborenen minderjährigen Kindes _________________________. Die Vaterschaft wurde durch Urkunde vom _________________________ vor dem Jugendamt _________________________ am _________________________ rechtswirksam anerkannt.
Beweis: Urkunde
Vorgerichtlich hatte der Antragsteller mehrfach versucht, sich mit der Mutter des Kindes, der Frau _________________________, der Beteiligten zu 2), über die Erstellung einer Sorgeerklärung zu einigen.
Beweis: _________________________
Leider konnte eine Einigung, auch nicht unter Einbeziehung des Jugendamtes, nicht erzielt werden. Deshalb ist der Antragsteller gehalten, den gerichtlichen Weg zu beschreiten.
b) Gerichtskostenvorschuss und Verfahrenswert
Rz. 86
Da es sich um ein Antragsverfahren handelt, muss der Antragsteller, sofern er nicht Verfahrenskostenhilfe beantragt, Gerichtskosten als Vorschuss bei Gericht einzahlen, um eine Zustellung des Antrags zu bewirken, §§ 14 Abs. 3, 21 Abs. 1 FamGKG. Die Vorschusspflicht erstreckt sich auf die Verfahrensgebühr, die in dem Verfahren nach § 1626a BGB gemäß Nr. 1310 FamGKG-KostVerzeichnis 0,5 beträgt.
Rz. 87
Der Verfahrenswert, an dem sich die Höhe der zu zahlenden Gerichtskosten und später auch der Kosten für das Tätigwerden der anwaltlichen Vertretung bemisst, beträgt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der Regel 3.000,00 EUR. Wenn das Verfahren besonders umfangreich und schwierig ist oder wenn die Betei...