Rz. 167

§ 1617 Abs. 1 BGB regelt deshalb, dass die Eltern, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter erhält. Wird diese Namenswahl erst nach Beurkundung der Geburt getroffen, ist für die Wirksamkeit der Erklärung die öffentliche Beglaubigung notwendig.

 

Rz. 168

Bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass es nur die Alternative zwischen zwei Familiennamen gibt. Nicht aber können die Eltern einen Doppelnamen bestehend sowohl aus dem Familiennamen der Mutter als auch demjenigen des Vaters wählen.[144]

 

Rz. 169

Gemäß § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB gilt die nach § 1617 BGB getroffene Namenswahl auch für weitere Kinder. Allerdings gilt dies nur für Geschwisterkinder, die nachher geboren werden, nicht für diejenigen, die bereits geboren worden sind.

 

Rz. 170

Die Bestimmung des Namens kann in zwei Fallkonstellationen nachträglich geändert werden. Die eine Variante ergibt sich aus der zwischenzeitlich eingeführten Möglichkeit, in Fällen mit Auslandsbezug eine Rechtswahl zu treffen. Folge der Rechtswahl kann sein, dass mit der Wahl des ausländischen Rechts die Bestimmung des Namens für die Zukunft geändert werden kann.[145] Die andere Variante umfasst ­Konstellationen, in denen der Vater nach der Geburt des Kindes, also erst im Nachhinein, die elterliche Sorge erhält. Dann kann gemäß § 1617b BGB binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsa­men Sorge der Name neu bestimmt werden.[146] Wird der Name wirksam geändert, ist im Geburtenbuch ein Randvermerk einzutragen, § 30 Abs. 1 PStG.[147]

[144] BVerwG, Beschl. v. 3.2.2017 – 6 B 50.16, Bundesverwaltungsgericht.de; OLG Stuttgart, Beschl. v. 2.10.2012 – 17 UF 45/12, 17 UFH 1/12, openJur 2013, 15792, FamRZ 2013, 388.
[145] OLG Celle, Beschl. v. 24.10.2013 – 17 W 7/13, openJur 2013, 41323.
[146] OLG Hamm, Beschl. v. 14.9.2004 – 15 W 22/04, openJur 2011, 2803, FamRZ 2005, 1009.
[147] OLG Hamm, Beschl. v. 14.9.2004 – 15 W 22/04, openJur 2011, 28033, FamRZ 2005, 1009.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge