Rz. 26

Wird die Beurkundung durch das Jugendamt vorgenommen, ist hinsichtlich des Tätigwerdens des Amtes und eines eventuellen Rechtswegs zu beachten, dass es sich um ein öffentlich-rechtliches Handeln handelt. Im Gegensatz zu einem Notar obliegt es dem Jugendamt, von Amts wegen die Belange des Minderjährigen zu wahren und bei Bedarf von Amts wegen zu ermitteln und einzuschreiten. Deswegen kann das Jugendamt die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ablehnen, wenn sachfremde Erwägungen zu einer Bedrohung des Wohles des Kindes führen. Das kann der Fall sein, wenn die Anerkennung nur dazu dient, ein Aufenthaltsrecht für den biologischen Vater zu schaffen.[32] Der Rechtsweg gegen eine Ablehnung der Beurkundung ist der verwaltungsgerichtliche Weg, nicht derjenige der Beschwerde vor dem Familiengericht.

 

Rz. 27

 

Hinweis

Das Jugendamt beurkundet die Vaterschaftsanerkennung in seiner Funktion als öffentlich-rechtliche Behörde mit den damit einhergehenden Amtsermittlungspflichten.
Das Jugendamt kann deshalb die Beurkundung der Anerkennung ablehnen, wenn diese nicht dem Wohl des Kindes dienlich ist.
Gegen eine abschlägige Entscheidung des Jugendamtes ist der verwaltungsgerichtliche Weg eröffnet.
[32] LG Wuppertal, Beschl. v. 13.5.2005 – 6 T 232/05, openJur 2011, 35489, FamRZ 2005, 1844.

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