Rz. 116

Die alleinige elterliche Sorge der Mutter muss auf § 1626 Abs. 3 BGB beruhen, darf also nicht aus anderen Gründen gegeben sein.[107] Liegt also beispielsweise eine gerichtliche Entscheidung vor, die die elterliche Sorge in welcher Weise auch immer bereits regelt, ist der Vater gehalten, ein Abänderungsverfahren zu betreiben, möchte er diese Regelung ändern.[108] Die Voraussetzungen des Abänderungsverfahrens sind in § 1696 BGB geregelt. Neben die Kindeswohldienlichkeit müssen triftige Gründe für eine Abänderung treten und es genügt nicht, dass die angestrebte Regelung dem Kindeswohl entspricht. Zwar erwächst eine Entscheidung über die elterliche Sorge wegen der permanenten Änderung, die mit den Entwicklungen des Kindes oder den Geschehnissen des Lebens zusammenhängen, nicht in Rechtskraft, kann also jederzeit abgeändert werden. Trotzdem aber steht immer das Wohl des Kindes im Vordergrund. Liegt bereits eine gerichtliche Entscheidung vor, zwangsläufig mit den damit einhergehenden Anhörungen und Beteiligungen, muss Schutzzweck des Kindeswohls auch sein, Kontinuität für das Leben des Kindes zu gewährleisten. Das Kind soll stabile Lebensverhältnisse haben dürfen.[109] Insofern sind die Voraussetzungen für eine Abänderung andere und strengere als diejenigen, die § 1671 Abs. 2 BGB vorsieht.

 

Rz. 117

 

Hinweis

Hat die Mutter die alleinige Sorge deshalb, weil ihre diese gemäß § 1671 Abs. 1 BGB durch gerichtliche Entscheidung übertragen worden ist, liegt bereits eine Entscheidung über die Sorgerechtssache vor.[110]

Dann ist nur noch ein Abänderungsverfahren möglich.

[107] Palandt/Götz, § 1671 BGB Rn 44.
[108] PWW/Ziegler, § 1671 BGB Rn 57.
[110] Palandt/Götz, § 1671 BGB Rn 44.

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