Rz. 30
Die Zustimmung muss öffentlich beglaubigt werden, was gegebenenfalls zeitgleich mit der Anerkennung beim Jugend- oder Standesamt kostenfrei umgesetzt werden kann, § 1597 BGB.
Rz. 31
Hinweis
▪ | Die Vaterschaftsanerkennung ist in der Regel nur möglich, wenn die Mutter zustimmt. |
▪ | Die Zustimmung der Mutter kann nicht ersetzt werden, weshalb ein gerichtliches Verfahren, das auf Zustimmung der Mutter gerichtet ist, unzulässig wäre. |
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