Rz. 30

Die Zustimmung muss öffentlich beglaubigt werden, was gegebenenfalls zeitgleich mit der Anerkennung beim Jugend- oder Standesamt kostenfrei umgesetzt werden kann, § 1597 BGB.

 

Rz. 31

 

Hinweis

Die Vaterschaftsanerkennung ist in der Regel nur möglich, wenn die Mutter zustimmt.
Die Zustimmung der Mutter kann nicht ersetzt werden, weshalb ein gerichtliches Verfahren, das auf Zustimmung der Mutter gerichtet ist, unzulässig wäre.

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