Rz. 97

Die Entscheidung des Familiengerichts ergeht durch Beschluss, gegen den Beschwerde möglich ist. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird und soll begründet werden, §§ 58, 63, 64 FamFG.

 

Rz. 98

Die Entscheidung des Familiengerichts kann gemäß § 1696 Abs. 1 S. 2 BGB geändert werden, wenn die Eltern voneinander getrennt leben und ein Elternteil die Übertragung der Alleinsorge beantragt.

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