Rz. 70

Vordrucke für Sorgeerklärungen können im Internet gefunden und heruntergeladen werden. Insbesondere Jugendämter oder Rathäuser stellen entsprechende Vordrucke kostenfrei als Download zur Verfügung. Eine Erklärung könnte beispielsweise wie folgt aussehen:

Muster 2.2: Sorgeerklärung

 

Muster 2.2: Sorgeerklärung

Frau _________________________, geb. am _________________________ in _________________________ (ausgewiesen durch Personalausweis _________________________)

und

Herr _________________________, geb. am _________________________ in _________________________ (ausgewiesen durch Personalausweis _________________________)

erklären übereinstimmend:

Wir sind nicht miteinander verheiratet.

Frau _________________________ ist die Mutter des am _________________________ geborenen Kindes _________________________. Sie ist Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge für das vorgenannte Kind.

Herr _________________________ hat die Vaterschaft für das vorgenannte Kind durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt _________________________ anerkannt./Die Vaterschaft des Herrn _________________________ für das vorgenannte Kind wurde durch Beschluss des Familiengerichts _________________________ vom _________________________ rechtskräftig festgestellt.

Wir erklären übereinstimmend, dass wir für das Kind _________________________ die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen.

 

Rz. 71

Möglich ist es, Zusatzvereinbarungen für den Fall der Trennung aufzunehmen, wie beispielsweise eine Regelung darüber, ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf nur einen Elternteil übergehen soll und wo das Kind im Falle der Trennung seinen Lebensmittelpunkt haben wird.

 

Rz. 72

Die Eltern können separate Sorgeerklärungen abgeben und jeweils eine Erklärung beurkunden lassen. Rechtswirkungen entfalten die Erklärungen aber erst, wenn beide Eltern übereinstimmend die gemeinsame Sorge erklärt haben, also beide Erklärungen wirksam sind.

 

Rz. 73

Möglich ist auch eine Sorgeerklärung im Rahmen eines notariellen Vertrages, beispielsweise eines Lebenspartnerschaftsvertrages. Die Sorgeerklärung wäre auch dann wirksam, wenn im Übrigen die Vereinbarung unwirksam wäre. Denn die §§ 1626b bis d BGB regeln die Wirksamkeit der Sorgeerklärungen abschließend und verdrängen die §§ 134 bis 139 BGB.[66]

[66] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.2.2008 – II-8 UF 267/07, openJur 2011, 61071.

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