Rz. 6

Ursprünglich galten das nichtehelich geborene Kind und sein leiblicher Vater als nicht miteinander verwandt. Folge war das Fehlen einer rechtlichen Bindung mit der Konsequenz, dass das nichteheliche Kind gegen seinen Vater und dessen Erben weder erb- noch unterhaltsrechtliche Ansprüche hatte. Mit der Mutter hingegen war das Kind zwar verwandt. Aber das Gesetz gestattete es dieser nicht, die elterliche Sorge für das Kind alleine und in Vollständigkeit auszuüben. Ihr stand die Personensorge für ihr Kind zu. Die restliche Entscheidungsgewalt, also das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Vermögenssorge, wurde von Amts wegen mit der Geburt des Kindes auf einen Vormund übertragen. Faktisch bedeutete das: die Mutter durfte für ihr Kind sorgen, es ernähren und pflegen, war also dafür verantwortlich, dass es gesund war und blieb. Aber alles, was mit Geldausgaben oder grundsätzlichen Entscheidungen, die den Lebensweg des Kindes betrafen, wie den Schulbesuch oder auch der Wohnort, oder gar die Verwaltung von Vermögen des Kindes, stand nicht in ihrer Gewalt. Hierüber entschied ein Vormund. Der Vater hatte die Möglichkeit, in Form eines "Gnadenaktes" das Kind für ehelich erklären lassen. Dem Kind entstanden dadurch Unterhaltsansprüche und gegebenenfalls erbrechtliche Ansprüche. Kehrseite dieses "Gnadenaktes" des Vaters war aber, dass zeitgleich die Mutter die ihr obliegende Personensorge verlor.[5] Die elterliche Gewalt, wie die elterliche Sorge damals noch hieß, ging vom Vormund auf den Vater über.

[5] BVerfGE 84, 168.

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