Rz. 47
Allein die Elternschaft hat noch nicht zur Folge, dass auch die elterliche Sorge für das Kind besteht.
Rz. 48
Gemäß § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Dieser Wortlaut erscheint eindeutig. Er stellt nur auf die Elternschaft ab und lässt automatisch hierdurch die elterliche Sorge bei beiden Eltern entstehen. Aber: § 1626 Abs. 1 BGB gilt nicht für außerhalb einer Ehe geborene Kinder. Hier gelten die Sonderregelungen der §§ 1626a ff. BGB.
Rz. 49
§ 1626a BGB weist die elterliche Sorge zunächst allein der Mutter zu. Grund hierfür ist, dass eine gesetzliche Vermutung der Vaterschaft bei außerhalb der Ehe geborenen Kindern mangels Ehe fehlt. Oder anders formuliert: das Gesetz vermutet bei einem außerhalb der Ehe geborenen Kind nicht, dass es in eine familiäre Gemeinschaft bestehend aus Vater, Mutter und Kind hineingeboren wird. Es geht davon aus, dass sich die familiären Konstellationen eines nichtehelich geborenen Kindes sehr unterschiedlich und vielfältig gestalten können. Eine rechtliche Zuordnung zu einem Vater, der bereit ist, Verantwortung für das Kind zu tragen, wird nicht als selbstverständlich unterstellt. Denn im Gegensatz zu einer Ehe, die dem Gesetzeswortlaut auf Lebenszeit abgeschlossen und nur unter bestimmten Bedingungen wieder beendet werden kann, kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft jederzeit aufgelöst werden. Deshalb soll eine differenzierende Ausgestaltung der Rechtsstellung der Väter nichtehelich geborener Kinder unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen werden. Die Hauptverantwortung für das Kind wird aus Gründen der Rechtssicherheit zunächst nur einem Elternteil zugeordnet, zu dem die Abstammung in der Regel feststeht: die Mutter. Deshalb regeln die §§ 1626a ff. BGB, wer von den nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind erhält, wie sie übertragen werden kann und wie sie endet.
Rz. 50
Seit der Gesetzesreform im Jahr 2013 gilt § 1626a BGB mit folgendem Wortlaut:
Zitat
"(1) Sind Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,"
1. |
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), |
2. |
wenn sie einander heiraten oder |
3. |
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. |
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.“
Rz. 51
Hinweis
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In der Regel hat die Mutter mit der Geburt des außerhalb einer Ehe geborenen Kindes automatisch die alleinige elterliche Sorge. |
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Ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern, auch wenn diese Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind, gibt es weder automatisch mit der Geburt des Kindes noch mit der Anerkennung der Vaterschaft. |
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Nur wenn weitere Umstände hinzu treten, kann es zur gemeinsamen Sorge der Eltern kommen. |
1. Sorgeerklärung
Rz. 52
Die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind steht nicht miteinander verheirateten Eltern gemeinsam zu, wenn sie gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Dieser Wortlaut ist zugleich die gesetzliche Definition der Sorgeerklärung. Deren Wirksamkeit wird an die Einhaltung der Erfordernisse der §§ 1626b bis d BGB geknüpft, § 1626e BGB.
Rz. 53
Die Eltern können nicht entscheiden, ob die gemeinsame Sorge umfassend oder nur auf Teilbereiche der elterlichen Sorge begrenzt begründet werden soll. Die elterliche Sorge kann nur umfassend und in dem Umfang begründet werden, in dem sie bislang der Mutter zustand.
a) Zeitpunkt der Erklärung
Rz. 54
Das Gesetz sieht keinen Zeitpunkt vor, bis zu demjenigen eine Sorgeerklärung abgegeben werden muss. Sicherlich aber ist die Abgabe der Sorgeerklärung in der Regel mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes obsolet.
aa) Vor der Geburt des Kindes
Rz. 55
Bereits vor der Geburt des Kindes kann eine Sorgeerklärung abgegeben werden. Zwar ist grundsätzlich gemäß § 1626b Abs. 1 BGB eine Erklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung unwirksam. Aber gemäß § 1626b Abs. 2 BGB ist eine Erklärung vor der Geburt möglich. Sie erlangt erst mit der Geburt des Kindes Wirksamkeit. Rechtsbedingung für das Wirksamwerden der vorgeburtlich abgegebenen Sorgeerklärung ist demnach, dass das Kind lebend geboren wird.
Rz. 56
Auch eine vor der Geburt d...