Rz. 159
Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder. Darauf, dass ein Kind aus einer Ehe hervorgegangen sein muss oder nichtehelich ist, kommt es nicht an. Voraussetzung ist allein das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses. Das Verwandtschaftsverhältnis ist in § 1589 BGB geregelt und meint die rechtliche Abstammung voneinander. Voraussetzung ist mithin die Elternschaft im Rechtssinne. Nur der rechtliche Vater eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes, der also die Vaterschaft anerkannt hat, ist Steuerpflichtiger im Sinne des § 32 EStG. Es erhält also zum Beispiel nur der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Kinderfreibetrag, zu dem ein Kind, das mit den Partnern gemeinsam wohnt, das Verwandtschaftsverhältnis hat.
Rz. 160
Wann Steuerpflichtige einen Kinderfreibetrag erhalten, ist in § 32 Abs. 6 EStG geregelt. Bei der Veranlagung wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2.358,00 EUR für das sachliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1.320,00 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom der Steuer unterliegenden Einkommen abgezogen. Für Ehegatten, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppeln sich diese Beträge, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.
Rz. 161
Dem Wortlaut nach müsste jeder Elternteil eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes jeweils den gesamten Freibetrag erhalten. Aus der Regelung der Verdoppelung des Freibetrages bei gemeinsamer Veranlagung aber ergibt sich, dass eine Verdoppelung im Übrigen nicht vorgenommen wird. Stattdessen wird der Freibetrag zwischen den Steuerpflichtigen hälftig geteilt.
Rz. 162
Es besteht aber die Möglichkeit, dass ein Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Übertragung des gesamten Kinderfreibetrages auf sich verlangen kann. Voraussetzung ist, dass er selbst der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nachkommt, § 32 Abs. 6 S. 6 EStG. Eine einvernehmliche Übertragung des Freibetrages auf den anderen Partner, ohne dass dieser seine Unterhaltspflicht verletzt hat, ist nicht vorgesehen.
Rz. 163
Die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld sind gleichlaufend. Kindergeld dient der Sicherung des steuerlichen Existenzminimums. Deshalb sind die Eltern als diejenigen, die der Einkommensteuerpflicht unterliegen, anspruchsberechtigt. Berücksichtigt werden Kinder im Sinne des § 32 EStG.