Rz. 103

Haben Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, dann müssen sie diese auch gemeinsam ausüben. Die Vorstellung des Gesetzgebers, wie das zu geschehen hat, ist in § 1627 BGB geregelt. Danach haben die Eltern die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. In der Regel ist der Inhalt dieser Vorschrift eine Selbstverständlichkeit. Problematisch wird es, wenn es den Eltern nicht möglich ist, sich zu einigen. Dann hat gemäß § 1628 BGB jeder Elternteil die Möglichkeit, beim Familiengericht zu beantragen, dass die Entscheidung einem Elternteil, also dem zu Beantragenden, übertragen wird.

 

Rz. 104

Die elterliche Sorge kann in verschiedene Teilbereiche unterteilt werden, die jeweils eigenständig übertragbar bzw. entziehbar sind. Es handelt sich hierbei um die Personensorge (§ 1626 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB), die Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB) und die Vertretung des Kindes (§ 1629 BGB), wobei Letztere jeweils in Verbindung mit den anderen Teilbereichen der elterlichen Sorge besteht.

1. Personensorge

 

Rz. 105

Die Personensorge ist in §§ 1631 bis 1633 BGB näher geregelt. Danach umfasst ist insbesondere die Pflicht und das Recht umfasst, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Von Bedeutung sind oftmals folgende Fragen:

Aufenthaltsbestimmungsrecht,
Aufsicht,
Ausbildung,
Berufsangelegenheiten,
Erziehung,
Gesundheitsfürsorge,
Namensgebung und –änderung,
Pflege,
Umgangsbestimmung mit Eltern oder Dritten,
Vaterschaftsanfechtung.[93]
[93] FAKomm-FamR/Ziegler, 5. Aufl., § 1626 BGB Rn 15; PWW/Ziegler, § 1626 BGB Rn 9.

2. Vermögenssorge

 

Rz. 106

Die Vermögenssorge ist in §§ 1638 bis 1649 BGB und §§ 1698 bis 1698b BGB näher geregelt. Gemäß § 1638 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Vermögenssorge auf das Vermögen des Kindes. Die Eltern haben für dieses Vermögen Sorge zu tragen, insbesondere durch Verwaltung der Vermögensgegenstände und der hieraus fließenden Erträge.[94] Das Vermögen des Kindes soll wirtschaftlich sinnvoll in dessen Interesse verwaltet werden, ist also in erster Linie zu erhalten und zu mehren.[95] Damit einher geht die Vertretung des Kindes in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie zum Beispiel beim Abschluss von Rechtsgeschäften.[96] Von dem von den Eltern zu verwaltenden Vermögen ausgenommen sind Vermögenswerte, die dem Kind im Zusammenhang mit einem Erbfall zufließen, § 1638 BGB.

[94] Völker/Clausius, FamR-Mandat – Sorge- und Umgangsrecht, § 1 Rn 142.
[95] FAKomm-FamR/Ziegler, 5. Aufl., § 1626 BGB Rn 20; PWW/Ziegler, § 1626 BGB Rn 10.
[96] FAKomm-FamR/Ziegler, 5. Aufl., § 1626 BGB Rn 21.

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