Uneinigkeit der Eltern bei Corona-Impfung der gemeinsamen Kinder
Im Zusammenhang mit Impfungen gegen das Corona-Virus hat sich gezeigt, dass viele Menschen unterschiedliche Auffassungen zu Nutzen und Risiken der Impfung vertreten. Besonders schwierig wird es, wenn Eltern sich nicht einigen können, ob sie ihre Kinder impfen lassen wollen. Die Impffrage hat die Familiengerichte daher schon in vielen Fällen beschäftigt, wobei stets eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu treffen ist.
Kindeswohl steht über allem
Steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu, können sie sich aber in einer einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, dann kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen. Dabei hat das Gericht nach dem Kindeswohlprinzip im Sinne des § 1697a BGB stets zu berücksichtigen, welche Entscheidung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Diametrale Ansichten der Eltern bzgl. einer Corona-Impfung für die Kinder
In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall gingen die Ansichten der Eltern zum Nutzen der Corona-Schutzimpfung für ihre neun- und fünfzehnjährigen Kinder weit auseinander. Während die Mutter argumentierte, dass sie durch die Impfung Schaden von den Kindern abwenden wolle, der ihnen durch eine Erkrankung oder durch drohende Isolation entstehen könnte, machte der Vater geltend, die Kinder vor Schäden bewahren zu wollen, die durch unerwünschte Impfnebenwirkungen drohen. Die Kinder selbst sprachen sich im Rahmen einer Anhörung bei Gericht für eine Impfung aus.
Impfempfehlung der STIKO ausschlaggebend
Das OLG stellte auf die Impfempfehlung der STIKO ab, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits auf Kinder im Alter von 5 bis 11 Jahren erstreckt worden war mit dem Ziel, auch Kinder und Jugendliche vor selten auftretenden schweren COVID-19-Erkrankungen, möglichen Komplikationen und einer Hospitalisierung weitestgehend zu schützen. Die Impfempfehlungen der STIKO seien – so das Gericht – in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als medizinischer Standard anerkannt und dienten daher als zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidungsfindung. Die STIKO würde nach sorgfältiger Abwägung aller verfügbaren wissenschaftlichen Daten die Impfempfehlung aussprechen, sodass davon auszugehen sei, dass der Nutzen der jeweils empfohlenen Impfung das Risiko überwiegt.
Entscheidung aufgrund verifizierbarer Daten
Vor diesem Hintergrund ging das Gericht davon aus, dass die Mutter in der speziellen Angelegenheit der Gesundheitssorge das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt und ihr deshalb die alleinige Entscheidungskompetenz zu übertragen ist. Bei dem Vater hingegen sei nicht ersichtlich, dass er seine Entscheidung auf der Grundlage verifizierbarer Daten und Fakten am Kindeswohl orientiert hätte.
Kindeswille beachtlich
Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Impfung dem Kindeswillen entspricht. Jedenfalls dann, wenn das Kind im Hinblick auf sein Alter und seiner Entwicklung schon imstande ist, sich eine eigenständige Meinung zu bilden, ist auch der Kindeswille beachtlich.
Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 5.7.2022, 13 UF 42/22
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