Rz. 164
Bei der Namenswahl ist zu unterscheiden zwischen dem Vor- und dem Familiennamen. Die Frage, wer welchen Namen bestimmen darf, regelt sich nach unterschiedlichen Vorschriften.
1. Vorname
Rz. 165
Mangels spezieller Vorschriften ist hinsichtlich der Wahl des Vornamens des Kindes auf die allgemeinen Regelungen zur elterlichen Sorge zurückzugreifen, also auf die §§ 1626 ff. BGB. Danach üben die Eltern, sofern sie gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, diese in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes aus, § 1627 BGB. Werden sich die Eltern nicht einig, muss das Familiengericht entscheiden, § 1628 BGB. Ist hingegen nur ein Elternteil sorgeberechtigt, beispielsweise gemäß § 1626a Abs. 3 BGB die Mutter, dann hat auch nur diese das Bestimmungsrecht. Die Bestimmung bedarf keiner besonderen Form.
2. Familienname
Rz. 166
Zu der Bestimmung des Familiennamens eines Kindes gibt es separate gesetzliche Regelungen, nämlich in den §§ 1616 ff. BGB. Das Kind erhält mit der Geburt in der Regel den Ehenamen der Eltern, § 1616 BGB. Sind die Eltern aber nicht miteinander verheiratet, gibt es keinen Ehenamen.
a) Gemeinsame elterliche Sorge
Rz. 167
§ 1617 Abs. 1 BGB regelt deshalb, dass die Eltern, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter erhält. Wird diese Namenswahl erst nach Beurkundung der Geburt getroffen, ist für die Wirksamkeit der Erklärung die öffentliche Beglaubigung notwendig.
Rz. 168
Bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass es nur die Alternative zwischen zwei Familiennamen gibt. Nicht aber können die Eltern einen Doppelnamen bestehend sowohl aus dem Familiennamen der Mutter als auch demjenigen des Vaters wählen.
Rz. 169
Gemäß § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB gilt die nach § 1617 BGB getroffene Namenswahl auch für weitere Kinder. Allerdings gilt dies nur für Geschwisterkinder, die nachher geboren werden, nicht für diejenigen, die bereits geboren worden sind.
Rz. 170
Die Bestimmung des Namens kann in zwei Fallkonstellationen nachträglich geändert werden. Die eine Variante ergibt sich aus der zwischenzeitlich eingeführten Möglichkeit, in Fällen mit Auslandsbezug eine Rechtswahl zu treffen. Folge der Rechtswahl kann sein, dass mit der Wahl des ausländischen Rechts die Bestimmung des Namens für die Zukunft geändert werden kann. Die andere Variante umfasst Konstellationen, in denen der Vater nach der Geburt des Kindes, also erst im Nachhinein, die elterliche Sorge erhält. Dann kann gemäß § 1617b BGB binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge der Name neu bestimmt werden. Wird der Name wirksam geändert, ist im Geburtenbuch ein Randvermerk einzutragen, § 30 Abs. 1 PStG.
b) Nichtausübung des Bestimmungsrechts bei gemeinsamer Sorge
Rz. 171
Bestimmen die Eltern nicht binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes den Namen, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil und kann diesem zugleich eine Frist zur Ausübung des Bestimmungsrechts setzen, § 1617 Abs. 2 BGB. Antragsteller ist in diesen Fällen das Standesamt. Der Mutter ist eine Frist zur Stellungnahme zu gewähren.
c) Alleinsorge
Rz. 172
Die Frage, was passiert, wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge für das Kind hat, lässt sich schlussfolgern. Denn das Namensrecht ist Bestandteil der elterlichen Sorge und kann deshalb auch nur von demjenigen ausgeübt werden, der die elterliche Sorge innehat. Deshalb erhält das Kind dann den Namen des Elternteils, der die Sorge allein ausübt, § 1617a Abs. 1 BGB.
Rz. 173
Dieser Elternteil hat die Möglichkeit, den Namen des anderen Elternteils zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen, § 1617a Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist dann aber, dass dieser in die Namenswahl einwilligt. Beide Erklärungen, also sowohl die Bestimmung als auch die Einwilligung, müssen notariell beurkundet werden. Da es sich bei Namenserklärungen um familienrechtliche Willenserklärungen handelt, können diese gemäß § 130 Abs. 1 S. 2 BGB widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner Form. Erklärungsempfänger ist das Standesamt. Geht also der Widerruf der Bestimmung des Namens per Fax zeitgleich mit der notariell abgegebenen Namensbestimmung beim Standesamt ein, so gilt die Bestimmung als widerrufen. Denn es kommt nur auf den Zeitpunkt des Zugangs, nic...