Leitsatz
Es ging um die Frage, ob einem Mädchen neben einem weiteren eindeutigen Vornamen der Name Christiansdottir gegeben werden kann, obgleich die Eltern weder eine staatsbürgerliche noch eine kulturelle Beziehung zu dem Land Island haben.
Sachverhalt
Nicht miteinander verheiratete Eltern beabsichtigten, ihrer am 11.2.2004 geborenen gemeinsamen Tochter als zweiten Vornamen den Namen Christiansdottir zu geben. Hier handelt es sich um einen ursprünglich isländischen weiblichen Beinamen mit der Bedeutung "Tochter des Christian". Christian war der Vorname des Kindesvaters.
Das AG hatte den Standesbeamten angewiesen, den Namen Christiansdottir als zweiten Vornamen im Geburtenbuch als Randvermerk beizuschreiben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat das LG zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidung
Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des KG hat das LG die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Schöneberg zu Recht zurückgewiesen.
Das KG hielt die Namensgebung für zulässig. Ausdrückliche Regelungen für die Namenswahl beständen nicht. Deshalb sei die Wahl des Vornamens grundsätzlich frei. Eine Reglementierung der Namenswahl, die seitens der Eltern nur treuhänderisch ausgeübt werde, greife in das Persönlichkeitsrecht des Kindes ein. Eine Grenze für die Namenswahl dürfe daher nur dort gesetzt werden, wo durch die Ausübung das Kindeswohl bedroht sei (BVerfG v. 30.1.2002 - BvL 23/96, FamRZ 2002, 306 [308]; v. 3.11.2005 - 1 BvR 691/03, MDR 2006, 573 = MDR 2006, 393 = FamRZ 2005, 2049 [2050]).
Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls war nach Auffassung des KG nicht ersichtlich, zumal der Tochter ein weiterer geschlechtseindeutiger Name gegeben worden war. Die Gefahr, dass der Name wegen des Bestandteils "Christian" i.S. eines männlichen Vornamens ausgelegt werde, bestehe daher nicht. Darauf, dass die Eltern weder eine staatsbürgerliche noch eine kulturelle Beziehung zum Herkunftsland Island des Namens haben, komme es nicht an.
Hinweis
Die Wahl des Vornamens ist weitgehend von allen Beschränkungen befreit, soweit das Kind noch einen geschlechtseindeutigen, unbedenklichen Vornamen erhält. Als Zweitvorname kann danach jedes tatsächliche oder auch erfundene Wort solange eingetragen werden, als es weder eindeutig auf das andere Geschlecht hinweist noch das Kind durch die Namensgebung der Lächerlichkeit preisgegeben wird.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 29.03.2006, 1 W 71/05